Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
8. Unterabschnitt - Vereinfachtes Jugendverfahren (§§ 76 - 78) |
(1) 1Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, wenn sich die Sache hierzu nicht eignet, namentlich wenn die Anordnung von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2 oder die Verhängung von Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. 2Der Beschluß kann bis zur Verkündung des Urteils ergehen. 3Er ist nicht anfechtbar.
(2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, so reicht der Staatsanwalt eine Anklageschrift ein.
Rechtsprechung zu § 77 JGG
5 Entscheidungen zu § 77 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.06.2019 - 2 ARs 80/19
Örtliche Zuständigkeit im Jugendgerichtsgesetz (Aufenthaltswechsel des ...
- BGH, 14.11.1958 - 2 ARs 182/58
Zulässigkeit der Änderung der örtlichen Zuständigkeit durch Abgabe nach § 42 Abs. ...
- BGH, 31.01.1961 - 2 ARs 1/61
Übernahme eines anhängigen Strafverfahrens durch ein anderes Gericht - ...
- BayObLG, 29.10.1970 - RReg. 8 St 134/70
Bedingte Verurteilung im vereinfachten Jugendverfahren
- BGH, 19.10.1956 - 5 StR 142/56
Querverweise
Auf § 77 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)