Jugendschutzgesetz
Abschnitt 4 - Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (§§ 17 - 25) |
(1) Die Bundeszentrale unterhält eine Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, die über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet.
(2) 1Die Bundeszentrale fördert durch geeignete Maßnahmen die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes. 2Hierzu gehören insbesondere
1. | die Förderung einer gemeinsamen Verantwortungsübernahme von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zur Koordinierung einer Gesamtstrategie zur Verwirklichung der Schutzziele des § 10a, | |
2. | die Nutzbarmachung und Weiterentwicklung der aus der Gesamtheit der Spruchpraxis der Prüfstelle abzuleitenden Erkenntnisse hinsichtlich durch Medien verursachter sozialethischer Desorientierung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere durch Orientierungshilfen für Kinder und Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen, Fachkräfte und durch Förderung öffentlicher Diskurse sowie | |
3. | ein regelmäßiger Informationsaustausch mit den im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes tätigen Institutionen hinsichtlich der jeweiligen Spruchpraxis. |
(3) Die Bundeszentrale überprüft die von Diensteanbietern nach § 24a vorzuhaltenden Vorsorgemaßnahmen.
(4) Die Bundeszentrale kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe aus Absatz 2 Maßnahmen, die von überregionaler Bedeutung sind, fördern oder selbst durchführen.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes | 09.04.2021 |
berechtigte Verbände § 21Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien § 22Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien § 23Vereinfachtes Verfahren § 24Führung der Liste jugendgefährdender Medien § 24aVorsorgemaßnahmen § 24bÜberprüfung der Vorsorgemaßnahmen § 24cLeitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle § 24dInländischer Empfangs-
bevollmächtigter § 25Rechtsweg
Rechtsprechung zu § 17a JuSchG
Entscheidung zu § 17a JuSchG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2023 - 19 B 435/23
Indizierung; Jugendgefährdung; Prüfstelle; Zwölfer-Gremium; ...