Jugendschutzgesetz

   Abschnitt 4 - Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (§§ 17 - 25)   
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§ 20
Vorschlagsberechtigte Verbände

(1) 1Das Vorschlagsrecht nach § 19 Abs. 2 wird innerhalb der nachfolgenden Kreise durch folgende Organisationen für je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ausgeübt:

1. für die Kreise der Kunst durch

Deutscher Kulturrat,

Bund Deutscher Kunsterzieher e.V.,

Künstlergilde e.V.,

Bund Deutscher Grafik-Designer,
2. für die Kreise der Literatur durch

Verband deutscher Schriftsteller,

Freier Deutscher Autorenverband,

Deutscher Autorenverband e.V.,

PEN-Zentrum,
3. für die Kreise des Buchhandels und der Verlegerschaft durch

Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V.,

Verband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,

Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftengrossisten e.V.,

Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.,

Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.,

Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. - Verlegerausschuss,

Arbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV) im Börsenverein des Deutschen Buchhandels,
4. für die Kreise der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien durch

Bundesverband Video,

Verband der Unterhaltungssoftware Deutschland e.V.,

Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.,

Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,

Deutscher Multimedia Verband e.V.,

Electronic Commerce Organisation e.V.,

Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V.,

IVD Interessengemeinschaft der Videothekare Deutschlands e.V.,
5. für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe durch

Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,

Deutscher Bundesjugendring,

Deutsche Sportjugend,

Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) e.V.,
6. für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch

Deutscher Landkreistag,

Deutscher Städtetag,

Deutscher Städte- und Gemeindebund,
7. 1für die Kreise der Lehrerschaft durch

Gewerkschaft Erziehung u. 2Wissenschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund,

Deutscher Lehrerverband,

Verband Bildung und Erziehung,

Verein Katholischer deutscher Lehrerinnen und
8. für die Kreise der in § 19 Abs. 2 Nr. 8 genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts durch

Bevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der Bundesrepublik Deutschland,

Kommissariat der deutschen Bischöfe - Katholisches Büro in Berlin,

Zentralrat der Juden in Deutschland.

2Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt, ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder ein stellvertretender Beisitzer zu ernennen. 3Reicht eine der in Satz 1 genannten Organisationen mehrere Vorschläge ein, wählt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Beisitzerin oder einen Beisitzer aus.

(2) 1Für die in § 19 Abs. 2 genannten Gruppen können Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen und Beisitzer auch durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgeschlagen werden. 2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundesanzeiger dazu auf, innerhalb von sechs Wochen derartige Vorschläge einzureichen. 3Aus den fristgerecht eingegangenen Vorschlägen hat es je Gruppe je eine zusätzliche Beisitzerin oder einen zusätzlichen Beisitzer und eine stellvertretende Beisitzerin oder einen stellvertretenden Beisitzer zu ernennen. 4Vorschläge von Organisationen, die kein eigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine dauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht zu berücksichtigen. 5Zwischen den Vorschlägen mehrerer Interessenten entscheidet das Los, sofern diese sich nicht auf einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 6Sofern es unter Berücksichtigung der Geschäftsbelastung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien erforderlich erscheint und sofern die Vorschläge der innerhalb einer Gruppe namentlich bestimmten Organisationen zahlenmäßig nicht ausreichen, kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen oder Beisitzer ernennen; Satz 5 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 20 JuSchG

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