Jugendschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (§§ 17 - 25) |
1Periodisch erscheinende Medien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. 2Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften sowie für deren digitale Ausgaben.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2021 | Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes | 09.04.2021 |
berechtigte Verbände § 21Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien § 22Aufnahme periodisch erscheinender Medien in die Liste jugendgefährdender Medien § 23Vereinfachtes Verfahren § 24Führung der Liste jugendgefährdender Medien § 24aVorsorgemaßnahmen § 24bBefugnisse und Verfahren § 24c(weggefallen) § 24d(weggefallen) § 25Rechtsweg
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Rechtsprechung zu § 22 JuSchG
2 Entscheidungen zu § 22 JuSchG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2016 - 19 A 1467/15
Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die gerichtliche Überprüfung einer ...
- VG München, 11.10.2012 - M 17 K 10.6273
Beanstandung von Erotik-Teletexttafeln; Sendezeitbeschränkung; KJM als ...
Querverweise
Auf § 22 JuSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
- § 23 (Vereinfachtes Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 JuSchG:
- Landespressegesetz (LPresseG)
- §§ 1 ff. (Freiheit der Presse) (zu § 22 I)