Kreditwesengesetz
| Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 52 - 53d) |
(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
| 1. | der Gesamtwert der von der CRD-Drittstaatenzweigstelle verbuchten oder initiierten Vermögenswerte im Inland beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum nach den §§ 53ck und 53cl mindestens 5 Milliarden Euro; | |
| 2. | die zugelassenen Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle umfassen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern von Privatkunden im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Betrag dieser Einlagen und anderen rückzahlbaren Gelder beträgt mindestens 5 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten der Zweigstelle oder übersteigt 50 Millionen Euro oder | |
| 3. | die CRD-Drittstaatenzweigstelle ist keine qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstelle nach § 53cb. |
(2) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle keine der Voraussetzungen nach Absatz 1, gilt sie als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2.
(3) 1Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 keine Voraussetzung nach Absatz 1 mehr, gilt sie unverzüglich als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. 2Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2 eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier Monaten ab dem Datum, zu dem sie diese Voraussetzung erfüllt hat, als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1.
(4) Die CRD-Drittstaatenzweigstelle hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Umstand nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) vom 25.03.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) | 25.03.2026 |
ermächtigung § 53aRepräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland § 53bUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums § 53cBesondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53caEinstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen § 53cbQualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53ccVoraussetzungen der Erlaubniserteilung § 53cdVersagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe § 53ceKapitalausstattung § 53cfLiquiditätsanforderungen § 53cgInterne Unternehmensführung und Risikomanagement § 53chBuchungs- und Rechnungslegungsvorschriften § 53ciVerpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens § 53cjBewertung der Systemrelevanz § 53ckMeldepflichten § 53clHäufigkeit der Meldung § 53cmAufsichtliches Prüfungsprogramm § 53cnAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 53coAufsichtsmaßnahmen § 53cpZusammenarbeit und Aufsichtskollegien § 53cqMeldung an die Europäische Bankenaufsichts-
behörde § 53dMutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
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