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Kreditwesengesetz

   Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 52 - 53d)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/KWG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KWG (https://dejure.org/gesetze/KWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KWG
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreditwesengesetz (https://dejure.org/gesetze/KWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Kreditwesengesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 53cd
Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe

(1) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 53cc Absatz 4 nicht vorliegen oder
2. das Kopfunternehmen oder seine Gruppe nicht die Aufsichtsanforderungen erfüllt, die im betreffenden Drittstaat für das Kopfunternehmen oder die Gruppe gelten, oder der begründete Verdacht besteht, dass dieser Umstand innerhalb der nächsten zwölf Monate eintreten wird.

2Das Eintreten eines Umstands nach Satz 1 Nummer 2 ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. 2§ 35 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1. ein Versagungsgrund nach Absatz 1 vorliegt; die Anzeigepflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend;
2. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist;
3. die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt wurde;
4. eine oder mehrere Voraussetzungen oder Anforderungen, aufgrund derer die Erlaubnis erteilt wurde, nicht mehr erfüllt werden;
5. die CRD-Drittstaatenzweigstelle keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern bietet, insbesondere für die Sicherheit der ihr von den Einlegern anvertrauten Vermögenswerte, oder
6. der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit der CRD-Drittstaatenzweigstelle, dem Kopfunternehmen oder seiner Gruppe Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden oder ein diesbezüglich erhöhtes Risiko besteht.

2Zum Zwecke der Bewertung des Vorliegens eines Verdachts nach Satz 1 Nummer 6 konsultiert die Bundesanstalt die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde.

(4) Die §§ 33 und 35 finden entsprechende Anwendung.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) vom 25.03.2026 (BGBl. I Nr. 81), in Kraft getreten am 01.04.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz)25.03.2026BGBl. I Nr. 81

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