Kreditwesengesetz
| Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 52 - 53d) |
(1) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
| 1. | die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 53cc Absatz 4 nicht vorliegen oder | |
| 2. | das Kopfunternehmen oder seine Gruppe nicht die Aufsichtsanforderungen erfüllt, die im betreffenden Drittstaat für das Kopfunternehmen oder die Gruppe gelten, oder der begründete Verdacht besteht, dass dieser Umstand innerhalb der nächsten zwölf Monate eintreten wird. |
2Das Eintreten eines Umstands nach Satz 1 Nummer 2 ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. 2§ 35 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
2Zum Zwecke der Bewertung des Vorliegens eines Verdachts nach Satz 1 Nummer 6 konsultiert die Bundesanstalt die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) vom 25.03.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) | 25.03.2026 |
ermächtigung § 53aRepräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland § 53bUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums § 53cBesondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53caEinstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen § 53cbQualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53ccVoraussetzungen der Erlaubniserteilung § 53cdVersagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe § 53ceKapitalausstattung § 53cfLiquiditätsanforderungen § 53cgInterne Unternehmensführung und Risikomanagement § 53chBuchungs- und Rechnungslegungsvorschriften § 53ciVerpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens § 53cjBewertung der Systemrelevanz § 53ckMeldepflichten § 53clHäufigkeit der Meldung § 53cmAufsichtliches Prüfungsprogramm § 53cnAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 53coAufsichtsmaßnahmen § 53cpZusammenarbeit und Aufsichtskollegien § 53cqMeldung an die Europäische Bankenaufsichts-
behörde § 53dMutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
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