Kreditwesengesetz
| Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 52 - 53d) |
§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) vom 25.03.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) | 25.03.2026 |
ermächtigung § 53aRepräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland § 53bUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums § 53cBesondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53caEinstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen § 53cbQualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53ccVoraussetzungen der Erlaubniserteilung § 53cdVersagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe § 53ceKapitalausstattung § 53cfLiquiditätsanforderungen § 53cgInterne Unternehmensführung und Risikomanagement § 53chBuchungs- und Rechnungslegungsvorschriften § 53ciVerpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens § 53cjBewertung der Systemrelevanz § 53ckMeldepflichten § 53clHäufigkeit der Meldung § 53cmAufsichtliches Prüfungsprogramm § 53cnAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 53coAufsichtsmaßnahmen § 53cpZusammenarbeit und Aufsichtskollegien § 53cqMeldung an die Europäische Bankenaufsichts-
behörde § 53dMutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
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