Kreditwesengesetz
| Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 52 - 53d) |
1Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. 2Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. 4Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. 5Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.
ermächtigung § 53aRepräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland § 53bUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums § 53cBesondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53caEinstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen § 53cbQualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53ccVoraussetzungen der Erlaubniserteilung § 53cdVersagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe § 53ceKapitalausstattung § 53cfLiquiditätsanforderungen § 53cgInterne Unternehmensführung und Risikomanagement § 53chBuchungs- und Rechnungslegungsvorschriften § 53ciVerpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens § 53cjBewertung der Systemrelevanz § 53ckMeldepflichten § 53clHäufigkeit der Meldung § 53cmAufsichtliches Prüfungsprogramm § 53cnAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 53coAufsichtsmaßnahmen § 53cpZusammenarbeit und Aufsichtskollegien § 53cqMeldung an die Europäische Bankenaufsichts-
behörde § 53dMutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
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Rechtsprechung zu § 53a KWG
17 Entscheidungen zu § 53a KWG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 2.09
Bankgeschäft; Kreditgeschäft; Erlaubnispflicht; Erlaubnisvorbehalt; Betreiben; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 05.07.2007 - 1 E 4355/06
Zu grenzüberschreitenden Bankgeschäften von einem Drittstaat aus auf dem ...
- VG Frankfurt/Main, 05.07.2007 - 1 E 4355/06
- VGH Hessen, 21.01.2005 - 6 TG 1568/04
Finanzdienstleistung; Erlaubnisvorbehalt; inländische Zweigstelle
- ArbG Karlsruhe, 12.02.2007 - 11 Ca 250/06
Internationale und örtliche Zuständigkeit nach EGV 44/2001
- OLG Frankfurt, 14.08.2001 - 23 U 97/99
Keine Ansprüche wegen falscher Anlagenberatung bei Unternehmen mit fehlender ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 15.08.2001 - 23 U 97/99
Zur Haftung der Repräsentanz einer ausländischen Bank für Anlagevorschläge ihrer ...
- OLG Frankfurt, 15.08.2001 - 23 U 97/99
- BGH, 23.09.1999 - III ZR 214/98
Anlageberatung durch den Repräsentanten einer ausländischen Bank im eigenen Namen
- BGH, 11.01.2007 - III ZR 193/05
Haftung des Vermittlers einer Kapitalanlage
- OLG Dresden, 20.06.2007 - 8 U 328/07
Internat. Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Lugano-Übereinkommen - ...
- VG Frankfurt/Main, 04.03.2004 - 9 G 7028/03
Einbeziehung in unerlaubte Einlagengeschäfte
Querverweise
Auf § 53a KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)