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Kreditwesengesetz

   Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 52 - 53d)   
Gliederung
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§ 53ck
Meldepflichten

(1) 1CRD-Drittstaatenzweigstellen haben der Deutschen Bundesbank Folgendes zu übermitteln:

1. Angaben zu den von der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit § 53ch verbuchten und von der CRD-Drittstaatenzweigstelle initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach
a) den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei, insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche;
b) signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien und
c) bedeutenden internen Transaktionen mit dem Kopfunternehmen und Mitgliedern der Gruppe des Kopfunternehmens;
2. Angaben zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß diesem Gesetz für CRD-Drittstaatenzweigstellen gelten oder ihnen auf Grundlage dieses Gesetzes auferlegt wurden,
3. Angaben auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU in der Fassung vom 16. April 2014 zur Verfügung stehen, und
4. Angaben zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die den CRD-Drittstaatenzweigstellen nach diesem Gesetz auferlegt werden.

2Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Satz 1 Nummer 1 verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden CRD-Drittstaatenzweigstellen die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs an.

(2) Zu ihrem Kopfunternehmen haben CRD-Drittstaatenzweigstellen die folgenden Angaben zu übermitteln:

1. in regelmäßigen Abständen aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen CRD-Drittstaatenzweigstellen der Drittstaatengruppe im Europäischen Wirtschaftsraum gehalten oder verbucht werden,
2. in regelmäßigen Abständen Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Kopfunternehmen,
3. auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen des Kopfunternehmens und zu einschlägigen Aufsichtsentscheidungen,
4. die Sanierungspläne des Kopfunternehmens und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die CRD-Drittstaatenzweigstellen ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne,
5. die Geschäftsstrategie des Kopfunternehmens in Bezug auf die CRD-Drittstaatenzweigstellen und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie sowie
6. die Dienstleistungen, die das Kopfunternehmen auf ausschließliche Veranlassung von Kunden oder Gegenparteien erbringt, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig oder niedergelassen sind.

(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können CRD-Drittstaatenzweigstellen zusätzliche Meldepflichten auferlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich halten, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der CRD-Drittstaatenzweigstellen oder ihres Kopfunternehmens zu erhalten oder um die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die CRD-Drittstaatenzweigstellen und das Kopfunternehmen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen diese Rechtsvorschriften einhalten.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) vom 25.03.2026 (BGBl. I Nr. 81), in Kraft getreten am 01.04.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz)25.03.2026BGBl. I Nr. 81

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