Kreditwesengesetz
| Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 52 - 53d) |
(1) 1Die Bundesanstalt kann von einer CRD-Drittstaatenzweigstelle verlangen, eine Erlaubnis nach § 32 zu beantragen, insbesondere wenn
| 1. | die CRD-Drittstaatenzweigstelle eine der in § 53c Absatz 1 genannten Tätigkeiten mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durchführt oder durchgeführt hat, unbeschadet der Ausnahmen nach § 53cc Absatz 5 Satz 2, | |
| 2. | die CRD-Drittstaatenzweigstelle die in § 10g Absatz 2 genannten Indikatoren für Systemrelevanz erfüllt oder nach Absatz 2 als systemrelevant bewertet wird und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland darstellt, | |
| 3. | der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch CRD-Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der Europäischen Union gehalten werden, 40 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet oder | |
| 4. | der Betrag der Vermögenswerte der CRD-Drittstaatenzweigstellen im Inland 10 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet. |
2Die Befugnis nach Satz 1 kann nach Anwendung von Maßnahmen nach § 53cj oder § 53co, falls anwendbar, ausgeübt werden oder wenn aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen nachgewiesen werden kann, dass die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den wesentlichen aufsichtlichen Bedenken Rechnung zu tragen.
(2) 1Vor Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 konsultiert die Bundesanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute errichtet hat. 2Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und bei der Bewertung nach § 53cj berücksichtigt die Bundesanstalt folgende Indikatoren für die Beurteilung der Systemrelevanz der CRD-Drittstaatenzweigstellen:
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) vom 25.03.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) | 25.03.2026 |
ermächtigung § 53aRepräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland § 53bUnternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums § 53cBesondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53caEinstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen § 53cbQualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen § 53ccVoraussetzungen der Erlaubniserteilung § 53cdVersagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe § 53ceKapitalausstattung § 53cfLiquiditätsanforderungen § 53cgInterne Unternehmensführung und Risikomanagement § 53chBuchungs- und Rechnungslegungsvorschriften § 53ciVerpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens § 53cjBewertung der Systemrelevanz § 53ckMeldepflichten § 53clHäufigkeit der Meldung § 53cmAufsichtliches Prüfungsprogramm § 53cnAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 53coAufsichtsmaßnahmen § 53cpZusammenarbeit und Aufsichtskollegien § 53cqMeldung an die Europäische Bankenaufsichts-
behörde § 53dMutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
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