(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 10 bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit vom 28.11.2017 (GBl. S. 631), in Kraft getreten am 08.12.2017.
plätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen § 7Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte § 8Weitere Verkaufssonntage § 9Besondere Warengruppen § 10Marktverkehr § 11Ausnahmen im öffentlichen Interesse § 12Besonderer Arbeitnehmerschutz § 13Aufsicht und Auskunft § 14Zuständigkeit § 15Ordnungswidrigkeiten § 16Straftaten § 17Verhältnis zu anderen Normen
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Rechtsprechung zu § 11 LadÖG
4 Entscheidungen zu § 11 LadÖG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 30.04.2008 - 9 K 1280/08
Keine Ladenöffnung zum Verkauf von Blumen, wenn Muttertag auf Pfingstsonntag ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2008 - 1 S 1168/08
Kein Blumenverkauf am Muttertag
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2008 - 1 S 1168/08
- VG Freiburg, 30.04.2008 - 6 K 785/08
Öffnung von Blumengeschäften an Pfingstsonntag
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2008 - 1 S 1167/08
Kein Blumenverkauf am Muttertag
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2008 - 1 S 1167/08