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Markengesetz

   Teil 2 - Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz (§§ 3 - 31)   
   Abschnitt 5 - Marken als Gegenstand des Vermögens (§§ 27 - 31)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/MarkenG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ MarkenG (https://dejure.org/gesetze/MarkenG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ MarkenG
__paste_bez__ __paste_norm__ Markengesetz (https://dejure.org/gesetze/MarkenG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Markengesetz
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§ 28
Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber

(1) Es wird vermutet, daß das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.

(2) 1Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so kann der Rechtsnachfolger in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz dieser Marke und das durch die Eintragung begründete Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem Deutschen Patent- und Markenamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugegangen ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, an denen der Inhaber einer Marke beteiligt ist. 3Übernimmt der Rechtsnachfolger ein Verfahren nach Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.

(3) 1Verfügungen und Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts, die der Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen. 2Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfügungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2357), in Kraft getreten am 14.01.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.01.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG)11.12.2018BGBl. I S. 2357
01.01.2002Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums13.12.2001BGBl. I S. 3656

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Rechtsprechung zu § 28 MarkenG

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Querverweise

Auf § 28 MarkenG verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz
        Marken als Gegenstand des Vermögens
          § 31 (Angemeldete Marken)
Was ist das?

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