(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung. Wenn jedoch das schadensbegründende Ereignis oder der Schaden aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung herrührt, steht dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort gleich, an dem sich diese Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, der Ort ihrer Hauptniederlassung.
rechtsakten Art. 28Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen
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Rechtsprechung zu Art. 23 Rom-II-VO
10 Entscheidungen zu Art. 23 Rom-II-VO in unserer Datenbank:
- BGH, 08.04.2025 - VI ZR 43/22
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) ...
- BGH, 28.04.2016 - I ZR 82/14
Verletzung des Namensrechts: Schutz des Namensträgers bei Gebrauch seines Namens ...
- BGH, 08.02.2018 - IX ZR 103/17
Grenzüberschreitende Insolvenz: Anwendbares Recht für die insolvenzrechtlichen ...
- BGH, 05.05.2026 - VIa ZR 236/25
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den ...
- OLG Hamm, 07.12.2023 - 28 U 47/22
Prozessführungsbefugnis; Gesamtschaden; Insolvenzmasse; Insolvenzstraftaten; ...
- BGH, 14.01.2020 - X ZR 110/18
Zu Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich
- LG Traunstein, 26.05.2021 - 9 O 2809/20
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Kaufvertrag, Kaufpreis, Fahrzeug, ...
- BGH, 25.06.2019 - X ZR 166/18
Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für ...
- LG München I, 30.07.2018 - 33 O 7422/17
Keine unlautere gezielte Behinderung auch bei zu Unrecht erfolgter ...
- LG München I, 18.04.2013 - 10 O 6084/12