(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.
(2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.
rechtsakten Art. 28Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen
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Rechtsprechung zu Art. 28 Rom-II-VO
12 Entscheidungen zu Art. 28 Rom-II-VO in unserer Datenbank:
- EuGH, 24.09.2026 - C-176/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ...
- BGH, 20.02.2025 - I ZR 39/24
Direktklage des Geschädigten gegen Versicherer des Haftenden bei ...
- BGH, 03.03.2021 - IV ZR 312/19
Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem deutschen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15
Brite Strike Technologies - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle ...
- BGH, 08.04.2025 - VI ZR 43/22
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) ...
- AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 157/13
Schmerzensgeld nach Kfz-Unfall in Polen: Anwendbares Sachrecht bei Klage vor ...
- AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 158/13
Schmerzensgeld nach Kfz-Unfall in Polen: Anwendbares Sachrecht bei Klage vor ...
- KG, 23.11.2017 - 23 U 124/14
Impressumspflicht für Diensteanbieter im Internet: Angabe einer mit automatisch ...
- OLG Celle, 05.02.2020 - 14 U 163/19
Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall; Dasselbe Recht für dasselbe ...
- LG Frankenthal, 14.04.2011 - 4 O 155/09
Direktanspruch gegen eine in Luxemburg ansässige Haftpflichtversicherung aufgrund ...
Querverweise
Auf Art. 28 Rom-II-VO verweisen folgende Vorschriften:
- Rom-II-Verordnung (Rom-II-VO)
- Schlussbestimmungen
- Art. 29 (Verzeichnis der Übereinkommen)