Zu § 149 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150a) |
| Kapitel 11 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 149 - 150a) |
Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.
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Rechtsprechung zu § 149 SGB IX
4 Entscheidungen zu § 149 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - L 1 SO 71/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Änderung des Beklagten - Übergang der ...
- LSG Hessen, 24.03.2021 - L 4 SO 227/19
- VG Karlsruhe, 09.08.2022 - 11 K 1427/21 Corona
Gewährung von Ausgleichszahlungen aufgrund zeitweiser Bestimmung einer Vorsorge- ...