Zu § 150 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 2 - Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) (§§ 90 - 150) |
Kapitel 11 - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 149 - 150) |
Abweichend von Kapitel 9 sind bei der Festsetzung von Leistungen für Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 erhalten haben und von denen ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze gemäß § 87 des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gefordert wurde, die am 31. Dezember 2019 geltenden Einkommensgrenzen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches in der Fassung vom 31. Dezember 2019 zugrunde zu legen, solange der nach Kapitel 9 aufzubringende Beitrag höher ist als der Einkommenseinsatz nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht.
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Rechtsprechung zu § 150 SGB IX
8 Entscheidungen zu § 150 SGB IX in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21
Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche ...
- VG Düsseldorf, 16.11.2018 - 21 K 5793/15
Verkehrsunternehmen Fahrgeldausfälle schwerbehinderte Menschen Erstattung ...
- VG Düsseldorf, 16.11.2018 - 21 K 5353/14
Verkehrsunternehmen Fahrgeldausfälle schwerbehinderte Menschen Erstattung ...
- VG Minden, 14.06.2019 - 6 K 4614/18
- VG Köln, 19.07.2022 - 7 K 6331/18
- VG Minden, 15.06.2018 - 6 K 3717/16
Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung ...
- LAG Niedersachsen, 25.11.2021 - 6 Sa 216/21 Corona
Pfändbarkeit von Corona-Prämien
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2018 - 12 A 2615/16
Anspruch des Betreibers eines öffentlichen Personennahverkehrs auf Erstattung von ...