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Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241)   
   Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 168 - 175)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 169
Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

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Rechtsprechung zu § 169 SGB IX

7 Entscheidungen zu § 169 SGB IX in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 169 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:

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