Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
| Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 168 - 175) |
1Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. 2Die Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 175 SGB IX
19 Entscheidungen zu § 175 SGB IX in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 07.05.2025 - 4 SLa 438/24
Auflösende Bedingung; Klagefrist; Schwerbehinderung; Kenntnis des Arbeitgebers
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 30.09.2025 - 15 Sa 1/25
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- LAG Düsseldorf, 04.05.2022 - 12 Sa 73/22
Auslegung einer Ausscheidensklausel in Versorgungszusage; Begriff des ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2019 - 5 Sa 14/19
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- BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 193/21
Nicht rechtskräftige Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts zur ...
- VGH Bayern, 30.08.2024 - 12 ZB 23.536
Zustimmung des Inklusionsamts zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ...
- BAG, 03.04.2025 - 2 AZR 72/24
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