Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
| Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
| Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 168 - 175) |
(1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,
| 1. | deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder | ||
| 2. | die auf Stellen im Sinne des § 156 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 beschäftigt werden oder | ||
| 3. | deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie | ||
| a) | das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder | ||
| b) | Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben. | ||
2Satz 1 Nummer 3 (Buchstabe a und b) finden Anwendung, wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.
(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.
(3) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 152 Absatz 1 Satz 3 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.
(4) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 173 SGB IX
68 Entscheidungen zu § 173 SGB IX in unserer Datenbank:
- BAG, 07.05.2026 - 2 AZR 191/25
Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 07.11.2025 - 10 SLa 336/25
- ArbG Köln, 19.11.2025 - 18 Ca 6344/24
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- LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23
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Kündigung eines schwerbehinderten Menschen während der Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. ...
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Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 15.05.2025 - 11 SLa 449/24
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- LAG Düsseldorf, 09.12.2020 - 12 Sa 554/20
Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement
Querverweise
Auf § 173 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 240 (Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst)