Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit (§§ 125 - 152)   
   Erster Abschnitt - Organisation (§§ 125 - 146)   
   Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 126 - 131)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 128
Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

(1) 1Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

1. Wohnsitz,
2. gewöhnlicher Aufenthalt,
3. Beschäftigungsort,
4. Tätigkeitsort

der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. 2Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 3Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. 4Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die

1. in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,
2. die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder
3. in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,

nach der folgenden Tabelle:

BelgienDeutsche Rentenversicherung Rheinland,
BulgarienDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
DänemarkDeutsche Rentenversicherung Nord,
EstlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
FinnlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
FrankreichDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
GriechenlandDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
GroßbritannienDeutsche Rentenversicherung Nord,
IrlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
IslandDeutsche Rentenversicherung Westfalen,
ItalienDeutsche Rentenversicherung Schwaben,
KroatienDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
LettlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
LiechtensteinDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
LitauenDeutsche Rentenversicherung Nord,
LuxemburgDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
MaltaDeutsche Rentenversicherung Schwaben,
NiederlandeDeutsche Rentenversicherung Westfalen,
NorwegenDeutsche Rentenversicherung Nord,
ÖsterreichDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
PolenDeutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg; in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger,
PortugalDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,
RumänienDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,
SchwedenDeutsche Rentenversicherung Nord,
SchweizDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
SlowakeiDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
SlowenienDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
SpanienDeutsche Rentenversicherung Rheinland,
Tschechische Republik Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
UngarnDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
ZypernDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.

(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.

Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248), in Kraft getreten am 01.07.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2013
Änderung
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Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze12.06.2020BGBl. I S. 1248
29.06.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze22.06.2011BGBl. I S. 1202
01.10.2005
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)20.04.2007BGBl. I S. 554

Rechtsprechung zu § 128 SGB VI

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