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Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124)   
   Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a)   
   Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 63 - 88a)   
   Zweiter Titel - Berechnung und Anpassung der Renten (§§ 64 - 69)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VI (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VI
__paste_bez__ __paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 67
Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1. Renten wegen Alters1,0
2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3. Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4. Erziehungsrenten1,0
5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis
zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
1,0
anschließend0,25
6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis
zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,
1,0
anschließend0,55
7. Halbwaisenrenten0,1
8. Vollwaisenrenten0,2.

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Rechtsprechung zu § 67 SGB VI

373 Entscheidungen zu § 67 SGB VI in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 67 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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