Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
Dritter Unterabschnitt - Rentenhöhe und Rentenanpassung (§§ 63 - 88a) |
Zweiter Titel - Berechnung und Anpassung der Renten (§§ 64 - 69) |
(1) 1Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. 2Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. 3Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
(2) 1In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). 2Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.
(3) 1Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. 2Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. 3Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. 4Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.07.2009 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze | 15.07.2009 | |
01.03.2007 | Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) | 20.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 68a SGB VI
54 Entscheidungen zu § 68a SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 271/14
Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung
- LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 R 3216/13
- BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 441/19
Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung
- BSG, 16.12.2021 - B 9 V 2/20 R
Soziales Entschädigungsrecht - Berufsschadensausgleich - Vergleichseinkommen - ...
- LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 R 1496/14
- LSG Thüringen, 16.12.2014 - L 6 R 1919/12
Rentenanpassung - Altersvorsorgeanteil und Nachhaltigkeitsfaktor - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2015 - L 8 R 405/14
Streit um die Höhe der Rentenanpassung zum 01.07.2013; Rechtmäßigkeit der ...
- BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 129/18
Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Aus-legung einer ...
- BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 143/18
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- LSG Bayern, 26.06.2013 - L 1 R 1046/12
Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2011 durch § 1 Abs. 1 der ...
Querverweise
Auf § 68a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Rentenhöhe und Rentenanpassung
- § 255h (Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Verfahrensbestimmungen
- § 46 (Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung)