Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181)   
   Zweiter Unterabschnitt - Beitragshöhe (§§ 152 - 163)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB VII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB VII
__paste_bez____paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 155
Beiträge nach der Zahl der Versicherten

1Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. 2Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. 3§ 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 155 SGB VII

14 Entscheidungen zu § 155 SGB VII in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 14 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 155 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:

    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) 
      Aufbringung der Mittel
        Allgemeine Vorschriften
          Beitragshöhe
            § 154 (Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen)
          Umlageverfahren
            § 165 (Nachweise)
            § 166 (Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung)
        Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
          § 186 (Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht