Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Sechstes Kapitel - Aufbringung der Mittel (§§ 150 - 187a) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 150 - 181) |
| Sechster Unterabschnitt - Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (§§ 173 - 175) |
(1) In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger von den anderen einen Ausgleich verlangen.
(2) Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefährdenden Tätigkeiten.
(3) Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsmaßstab wählen, einen pauschalierten Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich absehen.
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Rechtsprechung zu § 174 SGB VII
8 Entscheidungen zu § 174 SGB VII in unserer Datenbank:
- BSG, 23.07.2015 - B 2 U 15/14 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Lastenausgleich zwischen landwirtschaftlicher ...
- VG Regensburg, 13.07.2011 - RO 1 K 10.02002
Berufskrankheit als Dienstunfall; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ...
- LSG Bayern, 25.11.2015 - L 2 U 526/11
Zuständigkeitskonkurrenz zwischen mehreren Berufsgenossenschaften bei ...
- BGH, 19.05.2009 - VI ZR 56/08
Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in ...
- LSG Sachsen, 27.12.2004 - L 6 VS 1/02
Ausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für eine ...
- LSG Hamburg, 13.12.2011 - L 3 U 21/07
- LSG Hamburg, 14.11.2007 - L 3 U 41/03
Verletztenrente unter Anerkennung der Folgen einer beruflich erworbenen ...
- LSG Schleswig-Holstein, 09.09.2025 - L 8 U 43/18
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Berufskrankheit Nr 5101 - ...