Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103)   
   Dritter Abschnitt - Jahresarbeitsverdienst (§§ 81 - 93)   
   Erster Unterabschnitt - Allgemeines (§ 81)   
Gliederung
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§ 81
Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.

§ 81Jahres-
arbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage
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Rechtsprechung zu § 81 SGB VII

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