Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
| Drittes Kapitel - Versicherungspflichtiger Personenkreis (§§ 20 - 27) |
(1) 1Personen, die aus der Versicherungspflicht nach § 20, § 21 oder § 21a Absatz 1 ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens zwölf Monate versichert waren, können sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern, sofern für sie keine Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 eintritt. 2Dies gilt auch für Personen, deren Familienversicherung nach § 25 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 vorliegen. 3Der Antrag ist in den Fällen des Satzes 1 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, in den Fällen des Satzes 2 nach Beendigung der Familienversicherung oder nach Geburt des Kindes bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.
(2) 1Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich auf Antrag weiterversichern. 2Der Antrag ist bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die Versicherung zuletzt bestand. 3Die Weiterversicherung erstreckt sich auch auf die nach § 25 versicherten Familienangehörigen oder Lebenspartner, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen. 4Für Familienangehörige oder Lebenspartner, die im Inland verbleiben, endet die Familienversicherung nach § 25 mit dem Tag, an dem das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 |
gemeinschaften § 22Befreiung von der Versicherungspflicht § 23Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs-
unternehmen § 24Versicherungspflicht der Abgeordneten § 25Familienversicherung § 26Weiterversicherung § 26aBeitrittsrecht § 27Kündigung eines privaten Pflegeversicherungs-
vertrages
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Rechtsprechung zu § 26 SGB XI
57 Entscheidungen zu § 26 SGB XI in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 22.02.2023 - L 4 SO 169/20
Sozialhilfe
Zum selben Verfahren:
- BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
Kostenersatzanspruch gegen den Betreuer wegen schuldhaften Verhaltens
- BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - L 4 P 4340/16
Pflegeversicherung der Rentner - Entfallen der Versicherungspflicht mit ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2024 - L 4 P 444/22
Soziale Pflegeversicherung - Rentner - Wohnsitzverlegung nach Spanien - Ende der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2019 - L 5 P 19/17
- BSG, 28.05.2008 - B 12 P 3/06 R
Soziale Pflegeversicherung - kein Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach § ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.05.2007 - B 12 P 7/06 B
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2006 - L 4 P 221/06
Versicherungspflicht für Rentner in der sozialen Pflegeversicherung bei Wohnsitz ...
- LSG Hessen, 13.09.2007 - L 8 P 29/06
Pflegeversicherung - keine Versicherungspflicht eines in einem Mitgliedstaat ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 22.04.2009 - B 3 P 13/07 R
Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Verlust des im Beschäftigungsstaat ...
- BSG, 22.04.2009 - B 3 P 13/07 R
Querverweise
Auf § 26 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 33 (Leistungsvoraussetzungen)
- Organisation
- Zuständigkeit, Mitgliedschaft
- § 49 (Mitgliedschaft)
- Finanzierung
- Datenschutz, Statistik und Interoperabilität
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 94 (Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Zusätzliche Bedarfe
- § 32 (Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung)