Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Siebtes Kapitel - Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 81) |
Dritter Abschnitt - Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern (§§ 77 - 78a) |
(1) 1Zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. 2In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Vergütungen sind für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 Absatz 1 zu vereinbaren. 4In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflegehilfe erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. 5Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen. 6Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn
7In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen und den Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen zu beschreiben. 8§ 120 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der körperbezogenen Pflege, der pflegerischen Betreuung sowie der Haushaltsführung im Sinne des § 36 anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) vom 21.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz) | 21.12.2015 | |
30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) | 23.10.2012 | |
01.07.2008 | Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) | 28.05.2008 |
verzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeld-
verbessernden Maßnahmen § 78aVerträge über digitale Pflegeanwendungen und Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen, Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 77 SGB XI
106 Entscheidungen zu § 77 SGB XI in unserer Datenbank:
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Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 116/18
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- OVG Niedersachsen, 22.08.2019 - 8 LC 116/18
- LSG Hessen, 30.06.2017 - L 4 SO 84/17
Vergütung für eine Tätigkeit als Pfleger; Einstweiliger Rechtsschutz; ...
- LSG Hamburg, 13.11.2018 - L 3 P 6/17
Gewährung von Pflegesachleistungen im EU-Ausland
- FG Münster, 11.12.2023 - 15 K 448/20
Umsatzsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen im Bereich des ...
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Pflegeversicherung - häusliche Pflege durch Einzelpflegekraft - Ausschluss des ...
- BFH, 18.08.2015 - V R 13/14
Umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10
Frage der Steuerbefreiung von Leistungen einer Pflegehelferin
- FG Münster, 14.01.2014 - 15 K 4674/10
- FG Schleswig-Holstein, 29.01.2019 - 4 V 135/17
Aussetzung der Vollziehung: Zur Frage der (partiellen) Umsatzsteuerfreiheit bei ...
- BGH, 20.10.2022 - IX ZB 12/22
Insolvenzverfahren: Pfändbarkeit des an die Pflegeperson weitergeleiteten ...
Querverweise
Auf § 77 SGB XI verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen
- Leistungen bei häuslicher Pflege
- § 36 (Pflegesachleistung)
- Finanzierung
- Ausgleichsfonds, Finanzausgleich
- § 65 (Ausgleichsfonds)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Informationsgrundlagen
- Informationsgrundlagen der Krankenkassen
- § 293 (Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer)