Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
Vierter Unterabschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung. (§§ 146 - 152) |
1Im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 82 Abs. 1) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 17.01.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.01.2024 | Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften | 17.01.2024 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 146 StBerG
3 Entscheidungen zu § 146 StBerG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.05.1976 - StbSt (R) 1/76
Pflichtverletzungen eines Steuerberaters - Ausschluss eines ...
- LG Kiel, 28.03.2003 - 29 StL 5/02
Verstoß eines Steuerberaters gegen seine Berufspflichten; Ausspruch von ...
- LG Kiel, 28.03.2003 - 29 StL 6/02
Verstoß eines Steuerberaters gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung; ...
Querverweise
Auf § 146 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Anlage
- Anlage 2 (zu § 146 Satz 1)