Steuerberatungsgesetz
| Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 32 - 34) |
(1) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten. 2Berufliche Niederlassung eines selbständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt. 3Als berufliche Niederlassung eines ausschließlich nach § 58 angestellten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungsverhältnissen seine zuerst begründete Arbeitsstätte.
(2) 1Weitere Beratungsstellen können unterhalten werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. 2Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. 4Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. 5Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. 6Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.04.2008 | Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes | 08.04.2008 |
bevollmächtigte und Berufsausübungs-
gesellschaften § 33Inhalt der Tätigkeit § 34Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
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Rechtsprechung zu § 34 StBerG
99 Entscheidungen zu § 34 StBerG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 01.02.2024 - 8 C 1.23
Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis bei ...
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 4 A 2856/18
Ausnahme für eine weitere Beratungsstelle ohne Leitung durch einen anderen ...
- VG Arnsberg, 07.06.2018 - 7 K 5837/17
Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 4 A 2856/18
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- SG Berlin, 09.01.2017 - S 32 R 3964/14
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- LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2009 - 4 HKO 6496/08
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- VG Hannover, 30.08.2022 - 5 A 3104/19
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Querverweise
Auf § 34 StBerG verweisen folgende Vorschriften:
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Berufsausübungsgesellschaften
- § 55e (Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft)