Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295) |
(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.
zweck § 286Vertretung von Abwesenden § 287Benachrichtigung von Abwesenden § 288Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsorts-
anzeige § 289Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter § 290Vermögens-
beschlagnahme § 291Bekanntmachung der Beschlagnahme § 292Wirkung der Bekanntmachung § 293Aufhebung der Beschlagnahme § 294Verfahren nach Anklageerhebung § 295Sicheres Geleit
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Rechtsprechung zu § 290 StPO
12 Entscheidungen zu § 290 StPO in unserer Datenbank:
- KG, 20.02.2014 - 2 Ws 50/14
Vermögensbeschlagnahme als Beugemittel im Vollstreckungsverfahren
- OLG Düsseldorf, 18.03.2003 - 4 U 147/02
Zur Nichtigkeit eines gebündelten Gebäudeversicherungsvertrags aufgrund ...
- KG, 14.03.2005 - 5 Ws 585/04
Strafprozessrecht: Aufrechterhaltung der Vermögensbeschlagnahme bei schwerer ...
- OLG Jena, 16.01.2026 - 3 Ws 374/25
- KG, 20.05.2016 - 1 Ws 83/15
Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung: Anordnung des dinglichen Arrestes; ...
- OLG Oldenburg, 11.01.2018 - 1 Ws 551/17
Keine Wertgebühr bei Rückgewinnungshilfe
- KG, 20.02.2014 - 2 Ws 50
Zulässigkeit der Beschlagnahme des inländischen Vermögens zur Erzwingung der ...
- OLG Düsseldorf, 30.08.1996 - 1 Ws 435/96
- BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 3028/95
Ne bis in idem bei Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten in Deutschland ...
- OG DDR, 04.11.1966 - 1a Ust 35/66
Misshandlung von Häftlingen, zum Teil mit Todesfolge. Mitwirkung an der Tötung ...
Querverweise
Auf § 290 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren gegen Abwesende
- § 285 (Beweissicherungszweck)
Redaktionelle Querverweise zu § 290 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- §§ 112 ff. (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)