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Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
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§ 290
Vermögensbeschlagnahme

(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.

(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.

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Rechtsprechung zu § 290 StPO

12 Entscheidungen zu § 290 StPO in unserer Datenbank:

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Alle 12 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 290 StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 290 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          §§ 112 ff. (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe)
Was ist das?

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