Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
2. Abschnitt - Sicherungsverfahren (§§ 413 - 416) |
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der Beschuldigte zugegen ist.
(2) 1In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen. 2Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. 3Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht.
(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.
(4) 1Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. 2Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.
(5) 1In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger über den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. 2Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden.
Rechtsprechung zu § 415 StPO
26 Entscheidungen zu § 415 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.06.2018 - 3 StR 61/18
Rechtsmittelrücknahmeerklärung des Angeklagten (Wirksamkeit; Fähigkeit zur ...
- OLG Frankfurt, 04.01.2018 - 3 Ws 1007/17
Sicherungsverfahren bei Vernehmungsunfähigkeit
Zum selben Verfahren:
- LG Aachen, 11.12.2020 - 60 KLs 15/19
Sicherungsverfahrens; Verhandlungsunfähigkeit; Vernehmungsunfähigkeit
- BGH, 18.11.2021 - 3 StR 419/21
Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen ...
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 390/21
Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen ...
- OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Krankheit ...
- BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Rücknahmeerklärung durch schuldunfähigen ...
- OLG Hamm, 05.09.2017 - 3 Ws 371/17
Fortdauer, Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Prüfungsmaßstab, Schwere ...
- BGH, 17.03.2022 - 2 StR 257/21
Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen ...
Querverweise
Auf § 415 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Sicherungsverfahren
- § 416 (Übergang in das Strafverfahren)