Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften
1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
§ 1
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 2
Verbindung und Trennung von Strafsachen
§ 3
Begriff des Zusammenhanges
§ 4
Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
§ 5
Maßgebendes Verfahren
§ 6
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
§ 6a
Zuständigkeit besonderer Strafkammern
2. Abschnitt - Gerichtsstand
§ 7
Gerichtsstand des Tatortes
§ 8
Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
§ 9
Gerichtsstand des Ergreifungsortes
§ 10
Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
§ 10a
Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
§ 11
Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
§ 11a
Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
§ 12
Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
§ 13
Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
§ 13a
Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
§ 14
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
§ 15
Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
§ 16
Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
§§ 17-18
(weggefallen)
§ 19
Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
§ 20
Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
§ 21
Befugnisse bei Gefahr im Verzug
3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 22
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
§ 23
Ausschließung eines Richters wegen Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
§ 24
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
§ 25
Ablehnungszeitpunkt
§ 26
Ablehnungsverfahren
§ 26a
Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsantrags
§ 27
Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
§ 28
Rechtsmittel
§ 29
Verfahren nach Ablehnung eines Richters
§ 30
Ablehnung eines Richters bei Selbstanzeige und von Amts wegen
§ 31
Schöffen, Urkundsbeamte
4. Abschnitt - Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
§ 32
Elektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen
§ 32a
Elektronischer Rechtsverkehr mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten; Verordnungsermächtigungen
§ 32b
Erstellung und Übermittlung strafverfolgungsbehördlicher und gerichtlicher elektronischer Dokumente; Verordnungsermächtigung
§ 32c
Elektronische Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 32d
Pflicht zur elektronischen Übermittlung
§ 32e
Übertragung von Dokumenten zu Aktenführungszwecken
§ 32f
Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen
§ 33
Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
§ 33a
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
§ 34
Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen
§ 34a
Eintritt der Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels durch Beschluss
§ 35
Bekanntmachung
§ 35a
Rechtsmittelbelehrung
Abschnitt 4b - Verfahren bei Zustellungen
§ 36
Zustellung und Vollstreckung
§ 37
Zustellungsverfahren
§ 38
Unmittelbare Ladung
§ 39
(weggefallen)
§ 40
Öffentliche Zustellung
§ 41
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft
§ 41a
(weggefallen)
5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 42
Berechnung von Tagesfristen
§ 43
Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
§ 44
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
§ 45
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
§ 46
Zuständigkeit; Rechtsmittel
§ 47
Keine Vollstreckungshemmung
6. Abschnitt - Zeugen
§ 48
Zeugenpflichten; Ladung
§ 48a
Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
§ 49
Vernehmung des Bundespräsidenten
§ 50
Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
§ 51
Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
§ 52
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
§ 53
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
§ 53a
Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
§ 54
Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 55
Auskunftsverweigerungsrecht
§ 56
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
§ 57
Belehrung
§ 58
Vernehmung; Gegenüberstellung
§ 58a
Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
§ 58b
Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 59
Vereidigung
§ 60
Vereidigungsverbote
§ 61
Recht zur Eidesverweigerung
§ 62
Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
§ 63
Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter
§ 64
Eidesformel
§ 65
Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen
§ 66
Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
§ 66a
(weggefallen)
§ 66b
(weggefallen)
§ 66c
(weggefallen)
§ 66d
(weggefallen)
§ 66e
(weggefallen)
§ 67
Berufung auf einen früheren Eid
§ 68
Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz
§ 68a
Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes
§ 68b
Zeugenbeistand
§ 69
Vernehmung zur Sache
§ 70
Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung
§ 71
Zeugenentschädigung
7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein
§ 72
Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige
§ 73
Auswahl des Sachverständigen
§ 74
Ablehnung des Sachverständigen
§ 75
Pflicht des Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens
§ 76
Gutachtenverweigerungsrecht des Sachverständigen
§ 77
Ausbleiben oder unberechtigte Gutachtenverweigerung des Sachverständigen
§ 78
Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
§ 79
Vereidigung des Sachverständigen
§ 80
Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung
§ 80a
Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren
§ 81
Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
§ 81a
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
§ 81b
Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
§ 81c
Untersuchung anderer Personen
§ 81d
Durchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts
§ 81e
Molekulargenetische Untersuchung
§ 81f
Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung
§ 81g
DNA-Identitätsfeststellung
§ 81h
DNA-Reihenuntersuchung
§ 82
Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren
§ 83
Anordnung einer neuen Begutachtung
§ 84
Sachverständigenvergütung
§ 85
Sachverständige Zeugen
§ 86
Richterlicher Augenschein
§ 87
Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche
§ 88
Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung
§ 89
Umfang der Leichenöffnung
§ 90
Öffnung der Leiche eines Neugeborenen
§ 91
Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung
§ 92
Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung
§ 93
Schriftgutachten
8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen
§ 94
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
§ 95
Herausgabepflicht
§ 95a
Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot
§ 96
Amtlich verwahrte Schriftstücke
§ 97
Beschlagnahmeverbot
§ 98
Verfahren bei der Beschlagnahme
§ 98a
Rasterfahndung
§ 98b
Verfahren bei der Rasterfahndung
§ 98c
Maschineller Abgleich mit vorhandenen Daten
§ 99
Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
§ 100
Verfahren bei der Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen
§ 100a
Telekommunikationsüberwachung
§ 100b
Online-Durchsuchung
§ 100c
Akustische Wohnraumüberwachung
§ 100d
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
§ 100e
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
§ 100f
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum
§ 100g
Erhebung von Verkehrsdaten
§ 100h
Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
§ 100i
Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten
§ 100j
Bestandsdatenauskunft
§ 100k
Erhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten
§ 101
Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten
§ 101b
Statistische Erfassung; Berichtspflichten
§ 102
Durchsuchung bei Beschuldigten
§ 103
Durchsuchung bei anderen Personen
§ 104
Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit
§ 105
Verfahren bei der Durchsuchung
§ 106
Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
§ 107
Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
§ 108
Beschlagnahme anderer Gegenstände
§ 109
Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
§ 110
Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
§ 110a
Verdeckter Ermittler
§ 110b
Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers
§ 110c
Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
§ 110d
Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches
§ 110e
(weggefallen)
§ 111
Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten
§ 111a
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 111b
Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung
§ 111c
Vollziehung der Beschlagnahme
§ 111d
Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen
§ 111e
Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung
§ 111f
Vollziehung des Vermögensarrestes
§ 111g
Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes
§ 111h
Wirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes
§ 111i
Insolvenzverfahren
§ 111j
Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
§ 111k
Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
§ 111l
Mitteilungen
§ 111m
Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände
§ 111n
Herausgabe beweglicher Sachen
§ 111o
Verfahren bei der Herausgabe
§ 111p
Notveräußerung
§ 111q
Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme
§ 112
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
§ 112a
Haftgrund der Wiederholungsgefahr
§ 113
Untersuchungshaft bei leichteren Taten
§ 114
Haftbefehl
§ 114a
Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung
§ 114b
Belehrung des verhafteten Beschuldigten
§ 114c
Benachrichtigung von Angehörigen
§ 114d
Mitteilungen an die Vollzugsanstalt
§ 114e
Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt
§ 115
Vorführung vor den zuständigen Richter
§ 115a
Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
§ 116
Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
§ 116a
Aussetzung gegen Sicherheitsleistung
§ 116b
Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
§ 117
Haftprüfung
§ 118
Verfahren bei der Haftprüfung
§ 118a
Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung
§ 118b
Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
§ 119
Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
§ 119a
Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde
§ 120
Aufhebung des Haftbefehls
§ 121
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
§ 122
Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht
§ 122a
Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr
§ 123
Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen
§ 124
Verfall der geleisteten Sicherheit
§ 125
Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls
§ 126
Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen
§ 126a
Einstweilige Unterbringung
§ 127
Vorläufige Festnahme
§ 127a
Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme
§ 127b
Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren
§ 128
Vorführung bei vorläufiger Festnahme
§ 129
Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
§ 130
Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Abschnitt 9a - Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
§ 131
Ausschreibung zur Festnahme
§ 131a
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 131b
Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
§ 131c
Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen
§ 132
Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
Abschnitt 9b - Vorläufiges Berufsverbot
§ 132a
Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
10. Abschnitt - Vernehmung des Beschuldigten
§ 133
Ladung
§ 134
Vorführung
§ 135
Sofortige Vernehmung
§ 136
Vernehmung
§ 136a
Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
11. Abschnitt - Verteidigung
§ 137
Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers
§ 138
Wahlverteidiger
§ 138a
Ausschließung des Verteidigers
§ 138b
Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
§ 138c
Zuständigkeit für die Ausschließungsentscheidung
§ 138d
Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers
§ 139
Übertragung der Verteidigung auf einen Referendar
§ 140
Notwendige Verteidigung
§ 141
Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 141a
Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
§ 142
Zuständigkeit und Bestellungsverfahren
§ 143
Dauer und Aufhebung der Bestellung
§ 143a
Verteidigerwechsel
§ 144
Zusätzliche Pflichtverteidiger
§ 145
Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers
§ 145a
Zustellungen an den Verteidiger
§ 146
Verbot der Mehrfachverteidigung
§ 146a
Zurückweisung eines Wahlverteidigers
§ 147
Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
§ 148
Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger
§ 148a
Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
§ 149
Zulassung von Beiständen
§ 150
(weggefallen)
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug
1. Abschnitt - Öffentliche Klage
§ 151
Anklagegrundsatz
§ 152
Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
§ 152a
Landesgesetzliche Vorschriften über die Strafverfolgung von Abgeordneten
§ 153
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
§ 153a
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
§ 153b
Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
§ 153c
Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
§ 153d
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
§ 153e
Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen tätiger Reue
§ 153f
Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
§ 154
Teileinstellung bei mehreren Taten
§ 154a
Beschränkung der Verfolgung
§ 154b
Absehen von der Verfolgung bei Auslieferung und Ausweisung
§ 154c
Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
§ 154d
Verfolgung bei zivil- oder verwaltungsrechtlicher Vorfrage
§ 154e
Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung
§ 154f
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
§ 155
Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
§ 155a
Täter-Opfer-Ausgleich
§ 155b
Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
§ 156
Anklagerücknahme
§ 157
Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
2. Abschnitt - Vorbereitung der öffentlichen Klage
§ 158
Strafanzeige; Strafantrag
§ 159
Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
§ 160
Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung
§ 160a
Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern
§ 160b
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 161
Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft
§ 161a
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft
§ 162
Ermittlungsrichter
§ 163
Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
§ 163a
Vernehmung des Beschuldigten
§ 163b
Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
§ 163c
Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung
§ 163d
Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen
§ 163e
Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen
§ 163f
Längerfristige Observation
§ 163g
Automatische Kennzeichenerfassung
§ 164
Festnahme von Störern
§ 165
Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
§ 166
Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
§ 167
Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
§ 168
Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen
§ 168a
Art der Protokollierung; Aufzeichnungen
§ 168b
Protokoll über ermittlungsbehördliche Untersuchungshandlungen
§ 168c
Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen
§ 168d
Anwesenheitsrecht bei Einnahme eines richterlichen Augenscheins
§ 168e
Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
1Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. 2Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. 3Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. 4Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. 5Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
§ 169
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes
(1) 1In Sachen, die nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. 2Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.
(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
§ 169a
Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.
§ 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) 1Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. 2Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
§ 171
Einstellungsbescheid
1Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. 2In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. 3§ 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.
§ 172
Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
(1) 1Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. 2Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. 3Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) 1Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. 3Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. 2Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 3Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) 1Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. 2Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
§ 173
Verfahren des Gerichts nach Antragstellung
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
§ 174
Verwerfung des Antrags
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
§ 175
Anordnung der Anklageerhebung
§ 176
Sicherheitsleistung durch den Antragsteller
(1) 1Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. 2Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. 3Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. 4Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. 5Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.
3. Abschnitt - (Weggefallen)
§§ 178-197
(weggefallen)
(weggefallen)
4. Abschnitt - Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 198
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 199
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§ 200
Inhalt der Anklageschrift
(1) 1Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). 2In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. 3Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. 4In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. 5Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) 1In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. 2Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
§ 201
Übermittlung der Anklageschrift
(1) 1Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. 2Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 202
Anordnung ergänzender Beweiserhebungen
§ 202a
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
§ 203
Eröffnungsbeschluss
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
§ 204
Nichteröffnungsbeschluss
§ 205
Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
§ 206
Keine Bindung an Anträge
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
§ 206a
Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
§ 206b
Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung
1Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. 2Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
§ 207
Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, wenn
1. | wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, | |
2. | die Verfolgung nach § 154a auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen werden, | |
3. | die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift gewürdigt wird oder | |
4. | die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbezogen werden. |
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue Anklageschrift ein. 2Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden.
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.
§ 208
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 209
Eröffnungszuständigkeit
(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptverfahren vor diesem Gericht.
(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung vor.
§ 209a
Besondere funktionelle Zuständigkeiten
Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen
1. | die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und | ||
2. | die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen | ||
a) | nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder | ||
b) | als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) | ||
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung |
Gerichten höherer Ordnung gleich.
§ 210
Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
(3) 1Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. 2In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.
§ 211
Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 212
Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
§ 213
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.
§ 214
Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel
(1) 1Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. 2Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
(4) 1Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. 2Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.
§ 215
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
§ 216
Ladung des Angeklagten
(1) 1Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. 2Die Warnung kann in den Fällen des § 232 unterbleiben.
(2) 1Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. 2Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.
§ 217
Ladungsfrist
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
§ 218
Ladung des Verteidigers
§ 219
Beweisanträge des Angeklagten
§ 220
Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten
(1) 1Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. 2Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist.
§ 221
Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
§ 222
Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
(1) 1Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 2Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. 3§ 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.
§ 222a
Mitteilung der Besetzung des Gerichts
(1) 1Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. 2Die Besetzung kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; die Mitteilung ist zuzustellen. 3Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen.
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt oder erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird und absehbar ist, dass die Hauptverhandlung vor Ablauf der in § 222b Absatz 1 Satz 1 genannten Frist beendet sein könnte.
(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht nehmen.
§ 222b
Besetzungseinwand
(1) 1Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. 2Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. 3Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. 4Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) 1Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. 2Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. 3Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.
(3) 1Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. 2Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. 3Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 4Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.
§ 223
Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
§ 224
Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin
(1) 1Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. 2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. 3Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
§ 225
Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
§ 225a
Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung
(1) 1Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 2Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache übernimmt.
(2) 1Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. 2Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist.
(3) 1In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen. 2§ 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach § 210.
(4) 1Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. 2Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210.
6. Abschnitt - Hauptverhandlung
§ 226
Ununterbrochene Gegenwart
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(2) 1Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 227
Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
§ 228
Aussetzung und Unterbrechung
(1) 1Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. 2Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende an.
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, bekanntmachen.
§ 229
Höchstdauer einer Unterbrechung
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden.
(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat.
(3) 1Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gehemmt, solange
nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate. 2Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 3Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluß fest.
(4) 1Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. 2Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden.
(5) 1Ist dem Gericht wegen einer vorübergehenden technischen Störung die Fortsetzung der Hauptverhandlung am Tag nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist oder im Fall des Absatzes 4 Satz 2 am nächsten Werktag unmöglich, ist es abweichend von Absatz 4 Satz 1 zulässig, die Hauptverhandlung unverzüglich nach der Beseitigung der technischen Störung, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen nach Fristablauf fortzusetzen. 2Das Vorliegen einer technischen Störung im Sinne des Satzes 1 stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.