Straßenverkehrsgesetz
| VI. - Fahrerlaubnisregister (§§ 48 - 63) |
(1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen an die Stellen, die
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
(2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten Zwecken an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen sowie an die für Straßenkontrollen zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35 Abs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 06.11.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2009 | Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 06.11.2008 |
register § 51Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnis-
register § 52Übermittlung § 53Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren § 54(weggefallen) § 55Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 56Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 57Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke § 58Auskunft über eigene Daten aus den Registern § 59Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern § 60Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger § 61Löschung der Daten § 62Register über die Dienstfahr-
erlaubnisse der Bundeswehr § 63Verordnungs-
ermächtigungen, Ausführungs-
vorschriften
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Rechtsprechung zu § 52 StVG
13 Entscheidungen zu § 52 StVG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 17.10.2006 - 11 CE 06.974
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