Straßenverkehrsgesetz
VI. - Fahrerlaubnisregister (§§ 48 - 63) |
1Die Übermittlung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 5 auch in einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. 2Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. 3Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.11.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.12.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.11.2016 | |
09.12.2010 | Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes | 02.12.2010 |
register § 51Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnis-
register § 52Übermittlung § 53Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren § 54Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt § 55Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 56Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 57Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke § 58Auskunft über eigene Daten aus den Registern § 59Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern § 60Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger § 61Löschung der Daten § 62Register über die Dienstfahr-
erlaubnisse der Bundeswehr § 63Verordnungs-
ermächtigungen, Ausführungs-
vorschriften
Rechtsprechung zu § 54 StVG
Entscheidung zu § 54 StVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16
Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in ...
Querverweise
Auf § 54 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- VI. - Fahrerlaubnisregister
- § 63 (Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften)