Straßenverkehrsgesetz
VI. - Fahrerlaubnisregister (§§ 48 - 63) |
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__paste_bez____paste_norm__ Straßenverkehrsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
1. | über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4, | |
2. | darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen, | |
3. | über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55, | |
4. | über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53, | |
5. | über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 54, | |
6. | darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen, | |
7. | über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind, | |
8. | über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und | |
9. | über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2. |
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.07.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 | |
05.12.2014 | Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes | 28.11.2014 | |
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr | 14.08.2006 |
§ 48Registerführung und Registerbehörden
§ 49Zweckbestimmung der Register
§ 50Inhalt der Fahrerlaubnis-
register § 51Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnis-
register § 52Übermittlung § 53Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren § 54Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt § 55Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 56Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 57Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke § 58Auskunft über eigene Daten aus den Registern § 59Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern § 60Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger § 61Löschung der Daten § 62Register über die Dienstfahr-
erlaubnisse der Bundeswehr § 63Verordnungs-
ermächtigungen, Ausführungs-
vorschriften
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register § 51Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnis-
register § 52Übermittlung § 53Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren § 54Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt § 55Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 56Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 57Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke § 58Auskunft über eigene Daten aus den Registern § 59Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern § 60Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger § 61Löschung der Daten § 62Register über die Dienstfahr-
erlaubnisse der Bundeswehr § 63Verordnungs-
ermächtigungen, Ausführungs-
vorschriften
Rechtsprechung zu § 63 StVG
4 Entscheidungen zu § 63 StVG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 17.10.2006 - 11 CE 06.974
Vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis
- VG Würzburg, 15.12.2014 - W 6 S 14.1245
Maßgeblichkeit des neuen Rechts für Altverstöße, die erst nach dem 1. Mai 2014 ...
- OLG Karlsruhe, 14.07.2017 - 2 Ws 182/17
Weitere Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: ...
- VG Koblenz, 18.10.2010 - 4 K 571/10
Kosten der zwangsweisen Stilllegung eines Kraftfahrzeugs
Querverweise
Auf § 63 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- VI. - Fahrerlaubnisregister
- § 48 (Registerführung und Registerbehörden)
§ 50 (Inhalt der Fahrerlaubnisregister)
§ 53 (Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren)
§ 54 (Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt)
§ 56 (Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes)
§ 62 (Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr)