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Straßenverkehrsgesetz
| VIa. - Datenverarbeitung (§§ 63a - 63g) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Straßenverkehrsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
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1Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.05.2026 | |
| 17.07.2024 | Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes | 12.07.2024 | |
| 28.07.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 | |
| 21.06.2017 | Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes | 16.06.2017 |
§ 63aDatenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit automatisierter Fahrfunktion
§ 63bVerordnungs-
ermächtigungen § 63cDatenverarbeitung im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung von Verkehrs-
beschränkungen und Verkehrsverboten aufgrund immissionsschutz-
rechtlicher Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrs-
rechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen § 63dInformationen an die Halter § 63eDatenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement § 63fVerkehrsunfall-
forschung, Verordnungs-
ermächtigung § 63gDatenverarbeitung zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs
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ermächtigungen § 63cDatenverarbeitung im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung von Verkehrs-
beschränkungen und Verkehrsverboten aufgrund immissionsschutz-
rechtlicher Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrs-
rechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen § 63dInformationen an die Halter § 63eDatenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement § 63fVerkehrsunfall-
forschung, Verordnungs-
ermächtigung § 63gDatenverarbeitung zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs
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