Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Straßenverkehrsgesetz

   VIa. - Datenverarbeitung (§§ 63a - 63g)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StVG (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Straßenverkehrsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Straßenverkehrsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 63g
Datenverarbeitung zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs

(1) 1Die zuständigen Behörden können bestimmen, dass an Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben ist. 2Sie dürfen zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung folgende Daten bis zu 24 Stunden nach Ende des Geltungszeitraums der Parkberechtigung automatisiert speichern:

1. das angegebene Kennzeichen und
2. den Geltungsbereich und den Geltungszeitraum der Parkberechtigung.

3Die nach Satz 2 gespeicherten Daten sowie die im Rahmen der Erteilung dauerhafter Parkberechtigungen gespeicherten amtlichen Kennzeichen und die Geltungsbereiche und Geltungszeiträume der damit jeweils verbundenen Parkberechtigungen dürfen von den zuständigen Behörden verarbeitet werden, soweit es zur Kontrolle der Parkberechtigung erforderlich ist.

(2) 1Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des ruhenden Verkehrs mittels mobiler optisch-elektronischer Einrichtungen (Videokontrolle) folgende Daten zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung automatisiert erheben, übermitteln und speichern:

1. Bilder des Fahrzeuges, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren Umgebung, sofern bei Erstellung der Aufnahmen alle anderen personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere amtliche Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht werden,
2. den Standort des Fahrzeugs,
3. das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.

2Die nach Satz 1 gespeicherten Daten sind nach der Erhebung unverzüglich automatisiert mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 und 3 abzugleichen und sofort automatisiert zu löschen, wenn der Abgleich zum Ergebnis hat, dass eine Parkberechtigung besteht. 3Ergibt der Abgleich nach Satz 2 keine Parkberechtigung und wird das Fehlen einer Parkberechtigung mittels Sichtkontrolle des Fahrzeugs durch eine Überwachungskraft innerhalb von 24 Stunden bestätigt, so dürfen die nach Satz 1 gespeicherten Daten und das Ergebnis des Abgleichs zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden. 4Anderenfalls sind die nach Satz 1 gespeicherten Daten und das Ergebnis des Abgleichs spätestens 24 Stunden nach dem Abgleich automatisiert zu löschen. 5Einer Sichtkontrolle nach Satz 3 bedarf es nicht, wenn sichergestellt ist, dass sich der Abgleich nach Satz 2 auf alle in Betracht kommenden Parkberechtigungen erstreckt.

(3) 1Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des ruhenden Verkehrs zur automatisierten Ermittlung von Fahrzeugen, die unzulässig an einem Ort oder in einer Weise halten oder parken, die unabhängig von einer Parkberechtigung regelwidrig ist, Videokontrolle einsetzen. 2Ergibt die Videokontrolle hinreichend sicher einen Verstoß nach Satz 1, so dürfen folgende Daten zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten automatisiert verarbeitet werden:

1. Bilder des Fahrzeugs, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren Umgebung, sofern bei Erstellung der Aufnahmen alle anderen personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere amtliche Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht werden,
2. der Standort des Fahrzeugs,
3. das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.

3Ergibt die Videokontrolle lediglich Anhaltspunkte für einen Verstoß nach Satz 1, die erst durch erneute Videokontrolle mit zeitlichem Abstand oder durch Kontrolle einer Überwachungskraft bestätigt werden können, so dürfen die Daten nach Satz 2 mit der Maßgabe erhoben und gespeichert werden, dass das Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs unkenntlich zu machen ist; ein nach dem Stand der Technik erzeugter Hash-Wert des Kennzeichens darf gespeichert werden. 4Bestätigt sich innerhalb von 24 Stunden nach der Videokontrolle durch erneute Videokontrolle oder durch Kontrolle einer Überwachungskraft ein Verstoß nach Satz 1, so dürfen die Daten nach den Sätzen 2 und 3 zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden. 5Anderenfalls sind sie spätestens 24 Stunden nach der Erhebung automatisiert zu löschen.

(4) 1Die zuständigen Behörden haben über die Abrufe der in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Daten Aufzeichnungen zu fertigen, welche die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. 2Die zuständigen Behörden haben über die Erhebung, Kombination und Löschung von Daten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 sowie nach Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 Aufzeichnungen zu fertigen, die das amtliche Kennzeichen oder im Fall von Absatz 3 Satz 3 den Hash-Wert des Kennzeichens, den Standort des Fahrzeugs und das Datum und die Uhrzeit des Verarbeitungsvorgangs enthalten müssen. 3Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 4Die Protokolldaten sind durch technische und organisatorische Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach 30 Tagen zu löschen.

(5) 1Eine verdeckte Durchführung der Videokontrolle nach den Absätzen 2 und 3 ist unzulässig. 2Sowohl die überwachten Gebiete als auch die Durchführung der Videokontrollen einschließlich der dazu eingesetzten Fahrzeuge sind als solche kenntlich zu machen.

(6) 1Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 gespeicherten Daten für andere Zwecke oder zur Profilbildung sowie die Beschlagnahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften sind unzulässig. 2Nach dieser Vorschrift gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements verwendet werden.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Vorschrift eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026 (BGBl. I Nr. 142), in Kraft getreten am 01.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften12.05.2026BGBl. I Nr. 142

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht