Straßenverkehrsgesetz
VIa. - Datenverarbeitung (§§ 63a - 63f) |
(1) Der jeweils zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde darf folgende Daten, soweit sie von Kraftfahrzeugen regelmäßig oder ereignisbezogen auf elektronischem Weg erhoben werden und soweit sie aus diesen Fahrzeugen an andere Kraftfahrzeuge oder an die informationstechnische Straßeninfrastruktur automatisiert versenden werden, zum Zweck des Verkehrsmanagements erheben, speichern und verwenden:
(2) 1Verkehrsmanagement im Sinne dieser Vorschrift ist
2Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
(3) Der jeweils für das Verkehrsmanagement zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannten Daten zu dem in Absatz 2 genannten Zweck
(4) 1Nach der Auswertung sind die in Absatz 1 genannten Daten unverzüglich zu löschen. 2Das Erstellen von Verkehrsstatistiken gilt als Auswertung.
Vorschrift eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.07.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 |
ermächtigungen § 63cDatenverarbeitung im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung von Verkehrs-
beschränkungen und Verkehrsverboten aufgrund immissionsschutz-
rechtlicher Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrs-
rechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen § 63dInformationen an die Halter § 63eDatenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement § 63fVerkehrsunfall-
forschung, Verordnungs-
ermächtigung