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Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122) |
| Dritter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften (§§ 60 - 77) |
| Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 60 - 72b) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
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§ 60Prüfung der Verschmelzung; Bestellung der Verschmelzungsprüfer
§ 61Bekanntmachung des Verschmelzungs-
vertrags § 62Konzern-
verschmelzungen § 63Vorbereitung der Hauptversammlung § 64Durchführung der Hauptversammlung § 65Beschluß der Hauptversammlung § 66Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals § 67Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung § 68Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung § 69Verschmelzung mit Kapitalerhöhung § 70Geltendmachung eines Schadenersatz-
anspruchs § 71Bestellung eines Treuhänders § 72Umtausch von Aktien § 72aGewährung zusätzlicher Aktien § 72bKapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
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vertrags § 62Konzern-
verschmelzungen § 63Vorbereitung der Hauptversammlung § 64Durchführung der Hauptversammlung § 65Beschluß der Hauptversammlung § 66Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals § 67Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung § 68Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung § 69Verschmelzung mit Kapitalerhöhung § 70Geltendmachung eines Schadenersatz-
anspruchs § 71Bestellung eines Treuhänders § 72Umtausch von Aktien § 72aGewährung zusätzlicher Aktien § 72bKapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
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Rechtsprechung zu § 66 UmwG
2 Entscheidungen zu § 66 UmwG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 5 AktG 4/11
Anfechtbarkeit eines Verschmelzungsbeschlusses wegen fehlender Möglichkeit einer ...
- BGH, 12.03.2007 - II ZR 302/05
Haftung der Aktionäre bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften im Wege der ...
Querverweise
Auf § 66 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Neugründung
- § 73 (Anzuwendende Vorschriften)