Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122) |
| Dritter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften (§§ 60 - 77) |
| Erster Unterabschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 60 - 72b) |
(1) 1In der Hauptversammlung sind die in § 63 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. 2Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern und über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die seit dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs eingetreten ist. 3Der Vorstand hat über solche Veränderungen auch die Vertretungsorgane der anderen beteiligten Rechtsträger zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Anteilsinhaber des von ihnen vertretenen Rechtsträgers vor der Beschlussfassung zu unterrichten. 4§ 8 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 | |
| 15.07.2011 | Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 11.07.2011 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
vertrags § 62Konzern-
verschmelzungen § 63Vorbereitung der Hauptversammlung § 64Durchführung der Hauptversammlung § 65Beschluß der Hauptversammlung § 66Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals § 67Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung § 68Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung § 69Verschmelzung mit Kapitalerhöhung § 70Geltendmachung eines Schadenersatz-
anspruchs § 71Bestellung eines Treuhänders § 72Umtausch von Aktien § 72aGewährung zusätzlicher Aktien § 72bKapitalerhöhung zur Gewährung zusätzlicher Aktien
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Rechtsprechung zu § 64 UmwG
19 Entscheidungen zu § 64 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19
CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
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- OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
- BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R
Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu ...
- KG, 17.09.2009 - 23 U 15/09
Ausgliederungsbeschluss einer Aktiengesellschaft: Wegfall des ...
- LG München I, 29.03.2007 - 5 HKO 11176/06
Zur Nichtigkeit von Verträgen, die auf die Ausgliederung eines Kreditportfolios ...
- OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05
Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online ...
- LG München I, 03.05.2001 - 5 HKO 23950/00
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- OLG Hamburg, 11.01.2002 - 11 U 145/01
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- OLG Frankfurt, 23.03.1999 - 5 U 193/97
Bekanntmachungspflichten des Konzernvorstands zur Vorbereitung der ...
Querverweise
Auf § 64 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 83 (Durchführung der Generalversammlung)
- Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 102 (Durchführung der Mitgliederversammlung)
- Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 112 (Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Versammlung der obersten Vertretung)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 354 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz)