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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 112 - 118f)   
   2. - Pensionskassen (§§ 118a - 118d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 118d
Rechtsverordnungsermächtigungen

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Lebensversicherungsverträge von Pensionskassen, denen kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt,

1. bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzierungssystemen die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderungen und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Deckungsrückstellung, insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, zur Stornowahrscheinlichkeit, Annahmen über die Zusammensetzung des Bestandes und des Neuzugangs, des Zinssatzes einschließlich der Höhe der Sicherheitszuschläge und die Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge, festzulegen;
2. bei Pensionskassen, bei denen vertraglich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur Prämienzahlung verpflichtet sind, festzulegen, wie der auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der überrechnungsmäßigen Erträge zu bestimmen ist und welche Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Erträgen angemessen im Sinne des § 81c ist.

2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. 4Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen.

Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), in Kraft getreten am 08.09.2015.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.09.2015
Änderung
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Änderung
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.08.2015BGBl. I S. 1474
14.12.2010
Änderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 201008.12.2010BGBl. I S. 1768

Rechtsprechung zu § 118d VAG a.F.

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Querverweise

Auf § 118d VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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