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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (§§ 112 - 118f)   
   2. - Pensionskassen (§§ 118a - 118d)   
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§ 118b
Anzuwendende Vorschriften

(1) 1Für Pensionskassen gelten die §§ 58 und 59 dieses Gesetzes und § 341k des Handelsgesetzbuchs. 2Für Pensionskassen gelten § 113 Absatz 2 Nummer 4b, 5, 6 und 7, Absatz 4 und 5 sowie § 115 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend; § 5 Abs. 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen einzureichen sind.

(2) 1Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, gilt für Pensionskassen abweichend von § 53 auch § 29. 2Die Satzung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. 3Abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein abzugeben. 4Er hat darüber hinaus auch zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der auf § 118d Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten sind.

(3) 1Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der Bundesanstalt beantragen, reguliert zu werden, wenn

1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen,
2. nach ihrer Satzung mindesten 50 Prozent der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden,
3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, und
4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren,

(regulierte Pensionskassen). 2Pensionskassen, bei denen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 156a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen, können den Antrag ebenfalls stellen. 3Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. 4Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Absatz 3 Nummer 2, § 11a Absatz 5, § 113 Absatz 2 Nummer 4 und § 157 Absatz 1 entsprechend. 5Auf regulierte Pensionskassen, die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, findet § 56a Absatz 3 und 4 keine Anwendung. 6Regulierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 nach einem abweichenden Verfahren berechnen. 7Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2.

(4) Separate Abrechnungsverbände nach § 1a Abs. 2, Pensionskassen unter Landesaufsicht und Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen.

(5) 1Erfüllen Pensionskassen nicht mehr die Voraussetzungen des Absatz 3 oder des Absatzes 4, stellt die Bundesanstalt den Wegfall durch Bescheid fest. 2Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten sind, gilt § 11c entsprechend, soweit ihnen ein von der Bundesanstalt genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt. 3§ 11b gilt in diesen Fällen nicht.

(6) Für die am 2. September 2005 zugelassenen Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erfüllen, gelten Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 entsprechend.

(7) Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG) vom 01.08.2014 (BGBl. I S. 1330), in Kraft getreten am 07.08.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.08.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG)01.08.2014BGBl. I S. 1330
02.01.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen07.08.2013BGBl. I S. 3090
01.01.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems04.12.2011BGBl. I S. 2427
01.01.2008
Änderung
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Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes23.12.2007BGBl. I S. 3248
02.06.2007
Änderung
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Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften28.05.2007BGBl. I S. 923

Rechtsprechung zu § 118b VAG a.F.

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Querverweise

Auf § 118b VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        1a. - Rechnungslegung, Prüfung
          § 56b (Rückstellung für Beitragsrückerstattung)
     
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 81c (Missstand in der Lebensversicherung)
     
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