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Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A

   Abschnitt 2 - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU) (§§ 1 EU - 22 EU)   
Gliederung
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§ 8c EU
Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen

(1) 1Sind energieverbrauchsrelevante Produkte, technische Geräte oder Ausrüstungen Bestandteil eines Bauauftrages und besteht für die jeweilige Produktgruppe eine Eintragungspflicht in die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 1369/2017* eingerichtete Produktdatenbank,

1. ist im Falle einer Eintragungspflicht nach Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 1369/2017 in der Leistungsbeschreibung mindestens die untere der beiden höchsten in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführten Energieeffizienzklassen zu fordern, in denen eine wesentliche Anzahl von Produkten verfügbar ist und
2. bei der Beschaffung von Reifen, für die eine Eintragungspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 740/2020** besteht, in der Leistungsbeschreibung für die höchste in der Produktdatenbank für die Produktgruppe aufgeführte Energieeffizienzklasse zu fordern, sofern nicht mit Blick auf die Nasshaftungseigenschaften oder die Abrollgeräusche Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ein Absehen von dieser Anforderung rechtfertigen.

2Sind von Satz 1 Nummer 1 erfasste energieverbrauchsrelevante Produkte Teile einer im Bauauftrag zu beschaffenden Verbundanlage im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 1369/2017, so kann mit Blick auf die einzelnen von Satz 1 Nummer 1 erfassten Bestandteile der Verbundanlage von der Vorgabe des Satzes 1 Nummer 1 abgewichen werden, wenn für die Verbundanlage als solche in der Leistungsbeschreibung die höchste laut der Produktdatenbank verfügbare Energieeffizienzklasse gefordert wird.

(2) Sind energieverbrauchsrelevante Produkte Bestandteil eines Bauauftrages, die nicht unter Absatz 1 fallen und die von einer Durchführungsmaßnahme nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder einem delegierten Rechtsakt nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 1781/2024*** erfasst sind, so sind in der Leistungsbeschreibung mindestens die jeweils in der produktspezifischen Durchführungsmaßnahme oder dem produktspezifischen delegierten Rechtsakt festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz zu fordern.

(3) 1Sind für die Ausführung der im Bauauftrag enthaltenen Dienstleistungen energieverbrauchsrelevante Produkte erforderlich, die unter die Absätze 1 oder 2 fallen, so ist als besondere Bedingung für die Ausführung des Auftrags festzulegen, dass nur solche Produkte verwendet werden, welche die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 erfüllen. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Produkte neu sind und sie ausschließlich oder teilweise zum Zweck der Ausführung der Dienstleistung erworben werden.

(4) 1Werden mit dem Bauauftrag energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen, oder werden Bauleistungen beschafft, für deren Ausführung energieverbrauchsrelevante Produkte, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, eine wesentliche Voraussetzung sind, soll in der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle im Hinblick auf die Energieeffizienz dieser Produkte das höchste Leistungsniveau gefordert werden. 2Für die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die Ausführung sind, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Werden mit dem Bauauftrag energieverbrauchsrelevante Produkte beschafft, die unter die Abätze 1, 2 oder 4 fallen, oder werden Bauleistungen beschafft, für deren Ausführung energieverbrauchsrelevante Produkte, die unter die Absätze 1, 2 oder 4 fallen, eine wesentliche Voraussetzung sind, sollen in der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen von den Bietern folgende Informationen gefordert werden:

1. konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Produkte unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
2. 1in geeigneten Fällen
a) eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
b) die Ergebnisse einer der Analyse nach Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
2Der öffentliche Auftraggeber darf nach Satz 1 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern. 3Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes soll die anhand der Informationen nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen berücksichtigt werden. 4Für die in Satz 1 genannten Produkte, die wesentliche Voraussetzung für die Ausführung einer Bauleistung sind, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(6) 1Die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung im konkreten Fall technisch nicht durchführbar ist, insbesondere wenn ihre Einhaltung eine technische Unvereinbarkeit der zu beschaffenden Leistungen mit den Eigenschaften bereits vorhandener Infrastrukturen oder Systeme mit sich bringen würde. 2Die Anforderungen der Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn ihre Einhaltung zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, die zeitnahe Vermeidung oder Beseitigung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr beeinträchtigen würde.

(7) § 8c EU ist nicht auf Vergabeverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des § 8c EU eingeleitet worden sind.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )
Amtliche Fußnoten:

* Verordnung (EU) 1369/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 Rahmenverordnung für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

** Verordnung (EU) 740/2020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 1369/2017 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009

*** Verordnung (EU) 1781/2024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 1542/2023 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Vorschrift neugefaßt durch die Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A - Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) - Ausgabe 2026 - vom 22.07.2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6), in Kraft getreten am 08.09.2026.

§ 1 EUAnwendungsbereich § 2 EUGrundsätze § 3 EUArten der Vergabe § 3a EUZulässigkeits-
voraussetzungen
§ 3b EUAblauf der Verfahren § 4 EUVertragsarten § 4a EURahmenvereinbarungen § 4b EUBesondere Instrumente und Methoden § 5 EUEinheitliche Ausführung, Mittelständische Interessen § 5a EULosgrundsatz § 5b EULoslimitierung § 6 EUTeilnehmer am Wettbewerb § 6a EUEignungsnachweise § 6b EUMittel der Nachweisführung, Verfahren § 6c EUQualitätssicherung und Umweltmanagement § 6d EUKapazitäten anderer Unternehmen § 6e EUAusschlussgründe § 6f EUSelbstreinigung § 7 EULeistungs-
beschreibung
§ 7a EUTechnische Spezifikationen, Testberichte, Zertifizierungen, Gütezeichen § 7b EULeistungs-
beschreibung mit Leistungsverzeichnis
§ 7c EULeistungs-
beschreibung mit Leistungsprogramm
§ 8 EUVergabeunterlagen § 8a EUAllgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen § 8b EUKosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren § 8c EUAnforderungen an energieverbrauchs-
relevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen
§ 9 EUAusführungsfristen, Einzelfristen, Verzug § 9a EUVertragsstrafen, Beschleunigungs-
vergütung
§ 9b EUVerjährung der Mängelansprüche § 9c EUSicherheitsleistung § 9d EUÄnderung der Vergütung § 10 EUFristen § 10a EUFristen im offenen Verfahren § 10b EUFristen im nicht offenen Verfahren § 10c EUFristen im Verhandlungs-
verfahren
§ 10d EUFristen im wettbewerblichen Dialog und bei der Innovations-
partnerschaft
§ 11 EUGrundsätze der Informations-
übermittlung
§ 11a EUAnforderungen an elektronische Mittel § 11b EUAusnahmen von der Verwendung elektronischer Mittel § 12 EUVorinformation, Auftragsbekanntmachung, Ex-
Ante-
Bekanntmachung
§ 12a EUVersand der Vergabeunterlagen § 13 EUForm und Inhalt der Angebote § 14 EUÖffnung der Angebote, Öffnungstermin § 15 EUAufklärung des Angebotsinhalts § 16 EUAusschluss von Angeboten § 16a EUNachforderung von Unterlagen § 16b EUEignung § 16c EUPrüfung § 16d EUWertung § 17 EUAufhebung der Ausschreibung § 18 EUZuschlag § 19 EUNicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20 EUDokumentation § 21 EUNachprüfungsbehörden § 22 EUAuftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
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Querverweise

Auf § 8c EU VOB/A verweisen folgende Vorschriften:

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