Sie sehen hier die VOB/A Fassung 2019. Zur alten Fassung von § 16d EU VOB/A.

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A

   Abschnitt 2 - Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU) (§§ 1 EU - 22 EU)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VOB-A/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VOB/A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VOB/A
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (https://dejure.org/gesetze/VOB-A/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 16d EU
Wertung

(1)1. 1Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. 2Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedrig ist, weil es den geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt.
2. 1Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist vor Ablehnung des Angebots vom Bieter in Textform Aufklärung über die Ermittlung der Preise oder Kosten für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist. 2Bei der Beurteilung der Angemessenheit prüft der öffentliche Auftraggeber - in Rücksprache mit dem Bieter - die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die gelieferten Nachweise.
3. 1Sind Angebote auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig, ist dies nur dann ein Grund sie zurückzuweisen, wenn der Bieter nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. 2Für diesen Nachweis hat der öffentliche Auftraggeber dem Bieter eine ausreichende Frist zu gewähren. 3Öffentliche Auftraggeber, die trotz entsprechender Nachweise des Bieters ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Union darüber unterrichten.
4. In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen.
(2)1. 1Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. 2Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. 3Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. 4Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.
2. 1Es dürfen nur Zuschlagskriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. 2Zuschlagskriterien können insbesondere sein:
a) Qualität einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, "Design für alle", soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften;
b) Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
c) Kundendienst und technische Hilfe sowie Ausführungsfrist.
3Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. 4Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf diesen beziehen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstands auswirken.
3. Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.
4. Es können auch Festpreise oder Festkosten vorgegeben werden, sodass der Wettbewerb nur über die Qualität stattfindet.
5. Die Lebenszykluskostenrechnung umfasst die folgenden Kosten ganz oder teilweise:
a) von dem öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten, insbesondere Anschaffungskosten, Nutzungskosten, Wartungskosten, sowie Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten);
b) Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Leistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen.
6. 1Bewertet der öffentliche Auftraggeber den Lebenszykluskostenansatz, hat er in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen die vom Unternehmer bereitzustellenden Daten und die Methode zur Ermittlung der Lebenszykluskosten zu benennen. 2Die Methode zur Bewertung der externen Umweltkosten muss
a) auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen,
b) für alle interessierten Parteien zugänglich sein und
c) gewährleisten, dass sich die geforderten Daten von den Unternehmen mit vertretbarem Aufwand bereitstellen lassen.
7. Für den Fall, dass eine gemeinsame Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt der Europäischen Union verbindlich vorgeschrieben wird, findet diese gemeinsame Methode bei der Bewertung der Lebenszykluskosten Anwendung.

(3) Ein Angebot nach § 13 EU Absatz 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten.

(4) 1Preisnachlässe ohne Bedingung sind nicht zu werten, wenn sie nicht an der vom öffentlichen Auftraggeber nach § 13 EU Absatz 4 bezeichneten Stelle aufgeführt sind. 2Unaufgefordert angebotene Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

(5) 1Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 16b EU, 16c EU Absatz 2 gelten auch bei Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften. 2Die Absätze 3 und 4 sowie die §§ 16 EU, 16c EU Absatz 1 sind entsprechend auch bei Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften anzuwenden.

§ 1 EUAnwendungsbereich § 2 EUGrundsätze § 3 EUArten der Vergabe § 3a EUZulässigkeits-
voraussetzungen
§ 3b EUAblauf der Verfahren § 4 EUVertragsarten § 4a EURahmenvereinbarungen § 4b EUBesondere Instrumente und Methoden § 5 EUEinheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen § 6 EUTeilnehmer am Wettbewerb § 6a EUEignungsnachweise § 6b EUMittel der Nachweisführung, Verfahren § 6c EUQualitätssicherung und Umweltmanagement § 6d EUKapazitäten anderer Unternehmen § 6e EUAusschlussgründe § 6f EUSelbstreinigung § 7 EULeistungs-
beschreibung
§ 7a EUTechnische Spezifikationen, Testberichte, Zertifizierungen, Gütezeichen § 7b EULeistungs-
beschreibung mit Leistungsverzeichnis
§ 7c EULeistungs-
beschreibung mit Leistungsprogramm
§ 8 EUVergabeunterlagen § 8a EUAllgemeine, Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen § 8b EUKosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren § 8c EUAnforderungen an energieverbrauchs-
relevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen
§ 9 EUAusführungsfristen, Einzelfristen, Verzug § 9a EUVertragsstrafen, Beschleunigungs-
vergütung
§ 9b EUVerjährung der Mängelansprüche § 9c EUSicherheitsleistung § 9d EUÄnderung der Vergütung § 10 EUFristen § 10a EUFristen im offenen Verfahren § 10b EUFristen im nicht offenen Verfahren § 10c EUFristen im Verhandlungs-
verfahren
§ 10d EUFristen im wettbewerblichen Dialog und bei der Innovations-
partnerschaft
§ 11 EUGrundsätze der Informations-
übermittlung
§ 11a EUAnforderungen an elektronische Mittel § 11b EUAusnahmen von der Verwendung elektronischer Mittel § 12 EUVorinformation, Auftragsbekanntmachung, Ex-
Ante-
Bekanntmachung
§ 12a EUVersand der Vergabeunterlagen § 13 EUForm und Inhalt der Angebote § 14 EUÖffnung der Angebote, Öffnungstermin § 15 EUAufklärung des Angebotsinhalts § 16 EUAusschluss von Angeboten § 16a EUNachforderung von Unterlagen § 16b EUEignung § 16c EUPrüfung § 16d EUWertung § 17 EUAufhebung der Ausschreibung § 18 EUZuschlag § 19 EUNicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote § 20 EUDokumentation § 21 EUNachprüfungsbehörden § 22 EUAuftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
Neu Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 16d EU VOB/A

3 Entscheidungen zu § 16d EU VOB/A in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 16d EU VOB/A verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht