Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 3 - Prämie (§§ 33 - 42) |
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) 1Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Rechtsprechung zu § 37 VVG
41 Entscheidungen zu § 37 VVG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.2024 - IV ZR 306/22
Konkludente Zustimmung zum Versicherungsschutzbeginn vor Ende der Widerrufsfrist?
- LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18
Betrug durch Abschluss eines Mietvertrags trotz fehlender Zahlungsfähigkeit
- BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22
Vertragsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist in AGB möglich?
- KG, 29.05.2020 - 6 U 102/19
Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtersicherers bei ...
- LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 6/23
Verwalter kann jederzeit abberufen werden - aber wann endet Verwaltervertrag?
- OLG Köln, 09.10.2018 - 9 U 53/18
Formularmäßige Vereinbarung der Überwälzung der Mahnkosten im Falle des ...
- OLG Dresden, 18.12.2017 - 4 W 1024/17
Auslegung eines Antrags des Versicherungsnehmers auf "Aussetzung" der Prämie
- OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 7 U 78/15
Kfz-Kaskoversicherung: Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Erstprämie
- LG Düsseldorf, 11.09.2018 - 9 O 83/18
- OLG Hamm, 06.04.2022 - 20 U 5/22
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf ...
Querverweise
Auf § 37 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Schlussvorschriften
- § 211 (Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen)