(1) 1Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. 2Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m2 haben, genügt ein Ausgang.
(2) 1Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m2 haben, genügt eine Breite von 1 m. 2Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.
(3) 1Die Ausgänge aus einem Geschoß einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m2 der Flächen der Verkaufsräume haben; dabei bleiben die Flächen von Ladenstraßen außer Betracht. 2Ausgänge aus Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. 3Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.
(4) Ausgänge aus Treppenräumen notwendiger Treppen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen.
erweiterungen § 13Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge § 14Ausgänge § 15Türen in Rettungswegen § 16Rauchabführung § 17Beheizung § 18Sicherheits-
beleuchtung § 19Blitzschutzanlagen § 20Feuerlösch-
einrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungs-
einrichtungen § 21Sicherheitsstrom-
versorgungsanlagen § 22Lage der Verkaufsräume § 23Räume für Abfälle § 24Gefahrenverhütung § 25Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr § 26Verantwortliche Personen § 27Brandschutzordnung § 28Stellplätze für Behinderte § 29Zusätzliche Bauvorlagen § 30Prüfungen § 31Weitergehende Anforderungen § 32Übergangs-
vorschriften § 33Ordnungswidrigkeiten § 34Inkrafttreten
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