(1) 1Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. 2Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. 3Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
(2) 1In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. 2In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Abs. 1 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.
erweiterungen § 13Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge § 14Ausgänge § 15Türen in Rettungswegen § 16Rauchabführung § 17Beheizung § 18Sicherheits-
beleuchtung § 19Blitzschutzanlagen § 20Feuerlösch-
einrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungs-
einrichtungen § 21Sicherheitsstrom-
versorgungsanlagen § 22Lage der Verkaufsräume § 23Räume für Abfälle § 24Gefahrenverhütung § 25Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr § 26Verantwortliche Personen § 27Brandschutzordnung § 28Stellplätze für Behinderte § 29Zusätzliche Bauvorlagen § 30Prüfungen § 31Weitergehende Anforderungen § 32Übergangs-
vorschriften § 33Ordnungswidrigkeiten § 34Inkrafttreten
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