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https://dejure.org/gesetze/VkVO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ VkVO (https://dejure.org/gesetze/VkVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VkVO
__paste_bez__ __paste_norm__ Verkaufsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VkVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verkaufsstättenverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 21
Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

1. Sicherheitsbeleuchtung,
2. Beleuchtung der Stufen und Sicherheitszeichen,
3. Sprinkleranlagen,
4. Rauchabzugsanlagen,
5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z. B. Rolltore),
6. Brandmeldeanlagen und
7. Alarmierungseinrichtungen.

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Querverweise

Auf § 21 VkVO verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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