Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 12 - Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen (§§ 97 - 98) |
(1) Veröffentlicht ein Emittent, der für seine Finanzinstrumente die Zulassung zum Handel an einem inländischen Handelsplatz genehmigt oder an einem inländischen regulierten Markt oder multilateralen Handelssystem beantragt hat, in einer Mitteilung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Insiderinformation nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Insiderinformation im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.
(4) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
(5) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vom 23.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 02.07.2016 | Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 30.06.2016 | |
| 10.07.2015 | Kleinanlegerschutzgesetz | 03.07.2015 |
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Rechtsprechung zu § 98 WpHG
35 Entscheidungen zu § 98 WpHG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.11.2025 - IX ZR 127/24
Von Aktionären der Wirecard AG angemeldete Ansprüche sind keine einfachen ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können ...
- OLG München, 17.09.2024 - 5 U 7318/22
Stellung von Wirecard-Aktionären im Insolvenzverfahren
- LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
- BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14
BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo ...
- BayObLG, 28.02.2025 - 101 Kap 1/22
Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 28.01.2026 - 101 Kap 1/22
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- LG München I, 14.03.2022 - 3 OH 2767/22
Wirecard AG/Ernst & Young: Vorlagebeschluss nach dem KapMuG
- LG München I, 27.06.2022 - 3 O 5875/20
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- OLG München, 06.05.2022 - 8 U 5530/21
Vorlage- und Aussetzungsvoraussetzungen im Kapitalanlegermusterverfahren
- OLG München, 18.05.2022 - 3 U 1342/22
Schadensersatzanspruch in einem Musterverfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb ...
- BayObLG, 28.01.2026 - 101 Kap 1/22
Querverweise
Auf § 98 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Marktmissbrauchsüberwachung
- § 26 (Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung)