Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 - Gerichte
Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
§ 2
Bedeutung des Wertes
§ 3
Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§ 4
Wertberechnung; Nebenforderungen
§ 5
Mehrere Ansprüche
§ 6
Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
§ 7
Grunddienstbarkeit
§ 8
Pacht- oder Mietverhältnis
§ 9
Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
§ 10
(weggefallen)
§ 11
Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
Titel 2 - Gerichtsstand
§ 12
Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 13
Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
§ 14
(weggefallen)
§ 15
Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
§ 16
Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
§ 17
Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
§ 18
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
§ 19
Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
§ 19a
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
§ 19b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung
§ 20
Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
§ 21
Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
§ 22
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
§ 23
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
§ 23a
(weggefallen)
§ 24
Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
§ 25
Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
§ 26
Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
§ 27
Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
§ 28
Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
§ 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
§ 29a
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
§ 29b
(weggefallen)
§ 29c
Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen
§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
§ 31
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
§ 32
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
§ 32a
Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
§ 32b
Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
§ 32c
(weggefallen)
§ 33
Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
§ 34
Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
§ 35
Wahl unter mehreren Gerichtsständen
§ 35a
(weggefallen)
§ 36
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 37
Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 38
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
§ 39
Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
§ 40
Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Titel 4 - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
§ 41
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 42
Ablehnung eines Richters
§ 43
Verlust des Ablehnungsrechts
§ 44
Ablehnungsgesuch
§ 45
Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
§ 46
Entscheidung und Rechtsmittel
§ 47
Unaufschiebbare Amtshandlungen
§ 48
Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen
§ 49
Urkundsbeamte
Abschnitt 2 - Parteien
Titel 1 - Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 50
Parteifähigkeit
§ 51
Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
§ 52
Umfang der Prozessfähigkeit
§ 53
Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
§ 53a
(weggefallen)
§ 54
Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
§ 55
Prozessfähigkeit von Ausländern
§ 56
Prüfung von Amts wegen
§ 57
Prozesspfleger
§ 58
Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Titel 2 - Streitgenossenschaft
§ 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
§ 60
Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
§ 61
Wirkung der Streitgenossenschaft
§ 62
Notwendige Streitgenossenschaft
§ 63
Prozessbetrieb; Ladungen
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
§ 64
Hauptintervention
§ 65
Aussetzung des Hauptprozesses
§ 66
Nebenintervention
§ 67
Rechtsstellung des Nebenintervenienten
§ 68
Wirkung der Nebenintervention
§ 69
Streitgenössische Nebenintervention
§ 70
Beitritt des Nebenintervenienten
§ 71
Zwischenstreit über Nebenintervention
§ 72
Zulässigkeit der Streitverkündung
§ 73
Form der Streitverkündung
§ 74
Wirkung der Streitverkündung
§ 75
Gläubigerstreit
§ 76
Urheberbenennung bei Besitz
§ 77
Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung
Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände
§ 78
Anwaltsprozess
§ 78a
(weggefallen)
§ 78b
Notanwalt
§ 78c
Auswahl des Rechtsanwalts
§ 79
Parteiprozess
§ 80
Prozessvollmacht
§ 81
Umfang der Prozessvollmacht
§ 82
Geltung für Nebenverfahren
§ 83
Beschränkung der Prozessvollmacht
§ 84
Mehrere Prozessbevollmächtigte
§ 85
Wirkung der Prozessvollmacht
§ 86
Fortbestand der Prozessvollmacht
§ 87
Erlöschen der Vollmacht
§ 88
Mangel der Vollmacht
§ 89
Vollmachtloser Vertreter
§ 90
Beistand
Titel 5 - Prozesskosten
§ 91
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
§ 91a
Kosten bei Erledigung der Hauptsache
§ 92
Kosten bei teilweisem Obsiegen
§ 93
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
§ 93a
(weggefallen)
§ 93b
Kosten bei Räumungsklagen
§ 93c
(weggefallen)
§ 93d
(weggefallen)
§ 94
Kosten bei übergegangenem Anspruch
§ 95
Kosten bei Säumnis oder Verschulden
§ 96
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
§ 97
Rechtsmittelkosten
§ 98
Vergleichskosten
§ 99
Anfechtung von Kostenentscheidungen
§ 100
Kosten bei Streitgenossen
§ 101
Kosten einer Nebenintervention
§ 102
(weggefallen)
§ 103
Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
§ 104
Kostenfestsetzungsverfahren
§ 105
Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 106
Verteilung nach Quoten
§ 107
Änderung nach Streitwertfestsetzung
Titel 6 - Sicherheitsleistung
§ 108
Art und Höhe der Sicherheit
§ 109
Rückgabe der Sicherheit
§ 110
Prozesskostensicherheit
§ 111
Nachträgliche Prozesskostensicherheit
§ 112
Höhe der Prozesskostensicherheit
§ 113
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit
Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
§ 114
Voraussetzungen
§ 115
Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 116
Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
§ 117
Antrag
§ 118
Bewilligungsverfahren
§ 119
Bewilligung
§ 120
Festsetzung von Zahlungen
§ 120a
Änderung der Bewilligung
§ 121
Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 122
Wirkung der Prozesskostenhilfe
§ 123
Kostenerstattung
§ 124
Aufhebung der Bewilligung
§ 125
Einziehung der Kosten
§ 126
Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
§ 127
Entscheidungen
§ 127a
(weggefallen)
Abschnitt 3 - Verfahren
Titel 1 - Mündliche Verhandlung
§ 128
Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
§ 128a
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 129
Vorbereitende Schriftsätze
§ 129a
Anträge und Erklärungen zu Protokoll
§ 130
Inhalt der Schriftsätze
§ 130a
Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
§ 130b
Gerichtliches elektronisches Dokument
§ 130c
Formulare; Verordnungsermächtigung
§ 130d
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
§ 131
Beifügung von Urkunden
§ 132
Fristen für Schriftsätze
§ 133
Abschriften
§ 134
Einsicht von Urkunden
§ 135
Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
§ 136
Prozessleitung durch Vorsitzenden
§ 137
Gang der mündlichen Verhandlung
§ 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
§ 139
Materielle Prozessleitung
§ 140
Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
§ 141
Anordnung des persönlichen Erscheinens
§ 142
Anordnung der Urkundenvorlegung
§ 143
Anordnung der Aktenübermittlung
§ 144
Augenschein; Sachverständige
§ 145
Prozesstrennung
§ 146
Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 147
Prozessverbindung
§ 148
Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
§ 149
Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
§ 150
Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
§ 151
(weggefallen)
§ 152
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
§ 153
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
§ 154
Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
§ 155
Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
§ 156
Wiedereröffnung der Verhandlung
§ 157
Untervertretung in der Verhandlung
§ 158
Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
§ 159
Protokollaufnahme
§ 160
Inhalt des Protokolls
§ 160a
Vorläufige Protokollaufzeichnung
§ 161
Entbehrliche Feststellungen
§ 162
Genehmigung des Protokolls
§ 163
Unterschreiben des Protokolls
§ 164
Protokollberichtigung
§ 165
Beweiskraft des Protokolls
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen
§ 166
Zustellung
§ 167
Rückwirkung der Zustellung
§ 168
Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 169
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
§ 170
Zustellung an Vertreter
§ 170a
Zustellung bei rechtlicher Betreuung
§ 171
Zustellung an Bevollmächtigte
§ 172
Zustellung an Prozessbevollmächtigte
§ 173
Zustellung von elektronischen Dokumenten
§ 174
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
§ 175
Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
§ 176
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
§ 177
Ort der Zustellung
§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme
§ 180
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung
§ 182
Zustellungsurkunde
§ 183
Zustellung im Ausland
§ 184
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
§ 185
Öffentliche Zustellung
§ 186
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung
§ 188
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 189
Heilung von Zustellungsmängeln
§ 190
Einheitliche Zustellungsformulare
Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien
§ 191
Zustellung
§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§ 193
Zustellung von Schriftstücken
§ 193a
Zustellung von elektronischen Dokumenten
§ 194
Zustellungsauftrag
§ 195
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen
§§ 195a-213a
(weggefallen)
§ 214
Ladung zum Termin
§ 215
Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
§ 216
Terminsbestimmung
§ 217
Ladungsfrist
§ 218
Entbehrlichkeit der Ladung
§ 219
Terminsort
§ 220
Aufruf der Sache; versäumter Termin
§ 221
Fristbeginn
§ 222
Fristberechnung
§ 223
(weggefallen)
§ 224
Fristkürzung; Fristverlängerung
§ 225
Verfahren bei Friständerung
§ 226
Abkürzung von Zwischenfristen
§ 227
Terminsänderung
§ 228
(weggefallen)
§ 229
Beauftragter oder ersuchter Richter
Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230
Allgemeine Versäumungsfolge
§ 231
Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung
§ 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 234
Wiedereinsetzungsfrist
§ 235
(weggefallen)
§ 236
Wiedereinsetzungsantrag
§ 237
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
§ 238
Verfahren bei Wiedereinsetzung
Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 239
Unterbrechung durch Tod der Partei
§ 240
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
§ 241
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
§ 242
Unterbrechung durch Nacherbfolge
§ 243
Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
§ 244
Unterbrechung durch Anwaltsverlust
§ 245
Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
§ 246
Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
§ 247
Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
§ 248
Verfahren bei Aussetzung
§ 249
Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
§ 250
Form von Aufnahme und Anzeige
§ 251
Ruhen des Verfahrens
§ 251a
Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
§ 252
Rechtsmittel bei Aussetzung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil
§ 253
Klageschrift
§ 254
Stufenklage
§ 255
Fristbestimmung im Urteil
§ 256
Feststellungsklage
§ 257
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
§ 258
Klage auf wiederkehrende Leistungen
§ 259
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
§ 260
Anspruchshäufung
§ 261
Rechtshängigkeit
§ 262
Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
§ 263
Klageänderung
§ 264
Keine Klageänderung
§ 265
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
§ 266
Veräußerung eines Grundstücks
§ 267
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
§ 268
Unanfechtbarkeit der Entscheidung
§ 269
Klagerücknahme
§ 270
Zustellung; formlose Mitteilung
§ 271
Zustellung der Klageschrift
§ 272
Bestimmung der Verfahrensweise
§ 273
Vorbereitung des Termins
§ 274
Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
§ 275
Früher erster Termin
§ 276
Schriftliches Vorverfahren
§ 277
Klageerwiderung; Replik
§ 278
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
§ 279
Mündliche Verhandlung
§ 280
Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
§ 281
Verweisung bei Unzuständigkeit
§ 282
Rechtzeitigkeit des Vorbringens
§ 283
Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
§ 283a
Sicherungsanordnung
§ 284
Beweisaufnahme
§ 285
Verhandlung nach Beweisaufnahme
§ 286
Freie Beweiswürdigung
§ 287
Schadensermittlung; Höhe der Forderung
§ 288
Gerichtliches Geständnis
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
§ 289
Zusätze beim Geständnis
(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.
§ 290
Widerruf des Geständnisses
§ 291
Offenkundige Tatsachen
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
§ 292
Gesetzliche Vermutungen
§ 292a
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 293
Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
1Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. 2Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
§ 294
Glaubhaftmachung
§ 295
Verfahrensrügen
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
§ 296
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
§ 296a
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
§ 297
Form der Antragstellung
(1) 1Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. 2Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. 3Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.
§ 298
Aktenausdruck
(1) 1Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. 2Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. 3Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
(4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
§ 298a
Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.
(1a) 1Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 5Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
§ 299
Akteneinsicht; Abschriften
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg. 2Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 3Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. 4Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. 5Eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
§ 299a
Datenträgerarchiv
1Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. 2Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.
Titel 2 - Urteil
§ 300
Endurteil
§ 301
Teilurteil
(1) 1Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. 2Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
§ 302
Vorbehaltsurteil
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
(4) 1In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. 2Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. 3Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. 4Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
§ 303
Zwischenurteil
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
§ 304
Zwischenurteil über den Grund
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
§ 305
Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.
§ 305a
Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
(1) 1Unterliegt der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs und macht der Beklagte geltend, dass
1. | aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die er die Haftung beschränken kann, entstanden sind und | |
2. | die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbeträge übersteigt, die für diese Ansprüche in Artikel 6 oder 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 612, 613 oder 615 des Handelsgesetzbuchs bestimmt sind, |
so kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits wegen Ungewissheit über Grund oder Betrag der weiteren Ansprüche nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht unwesentlich erschwert wäre. 2Das Gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes unterliegt und der Beklagte geltend macht, dass aus demselben Ereignis weitere Ansprüche entstanden sind, für die er die Haftung beschränken kann und die in ihrer Summe die für sie in den §§ 5e bis 5k des Binnenschifffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbeträge übersteigen.
(2) Lässt das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil
§ 305b
Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.
§ 306
Verzicht
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.
§ 307
Anerkenntnis
§ 308
Bindung an die Parteianträge
§ 308a
Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
(1) 1Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. 2Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.
§ 309
Erkennende Richter
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
§ 310
Termin der Urteilsverkündung
(1) 1Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. 2Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3) 1Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. 2Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
§ 311
Form der Urteilsverkündung
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) 1Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. 2Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. 3Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.
(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.
(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.
§ 312
Anwesenheit der Parteien
(1) 1Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. 2Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.
(2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.
§ 313
Form und Inhalt des Urteils
(2) 1Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. 2Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
§ 313a
Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
(1) 1Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. 2In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) 1Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. 2Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
§ 313b
Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
(1) 1Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. 2Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
(2) 1Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. 2Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. 3Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. 4Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. 5Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.
§ 314
Beweiskraft des Tatbestandes
§ 315
Unterschrift der Richter
(1) 1Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. 2Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) 1Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. 2Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. 3In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. 2Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
§ 316
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 317
Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) 1Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. 2Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. 3Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) 1Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. 2Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. 3Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(5) 1Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. 2Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
§ 318
Bindung des Gerichts
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
§ 319
Berichtigung des Urteils
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) 1Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 2Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
§ 320
Berichtigung des Tatbestandes
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) 1Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. 2Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. 3Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) 1Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. 2Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. 3Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. 4Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. 5Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 6Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 7Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
§ 321
Ergänzung des Urteils
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) 1Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. 2Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. 3Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
§ 321a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) 1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) 1Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 4Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. 3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 4Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 5Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. 2Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. 3§ 343 gilt entsprechend. 4In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
§ 322
Materielle Rechtskraft
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
§ 323
Abänderung von Urteilen
(1) 1Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
§ 323a
Abänderung von Vergleichen und Urkunden
(1) 1Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. 2Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
§ 323b
Verschärfte Haftung
Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.
§ 324
Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
§ 325
Subjektive Rechtskraftwirkung
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) 1Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. 2Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
§ 325a
Feststellungswirkung des Musterentscheids
Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.